Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 37 = H. /73/74 (1831))

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ergeben, daß Widersetzlichkeiten und Beleidigungen jener
Art nur zu häufig durch Beleidigungen von Seiten der
Executoren selbst, und durch ihre unnöthige Härte, Grob-
heit und Unanständigkeit, so w»e durch ihre Neigung
zum Trunk und übriges, mit der ihnen, als gerichtliche
Unterbeamten schuldigen Achtung unvereinbarliches Be-
tragen in und außer der Amtsführung, herbeigeführt
und veranlaßt werden. Die Königlichen Gerichte haben
daher auch in dieser Beziehung auf die Executoren un-
ausgesetzt ein besonderes Augenmerk zu richten/ und die
Excesse, welche sie sowohl hiegegen, als in Ausübung
ihres Amts begehen, auf das strengste zu bestrafen.
Berlin, den 22. Februar i8Zi.
Für den Justiz-Minister.
Vermöge Allerhöchsten Auftrags,
v. Kamptz.

sämmtliche König!. Gerichtsbehörden,
C. 1127. E. 25.

35.
Bei Holzdiebstählen tritt das forum exemtum
nicht ein.

a.
Auf Veranlassung des Berichts des Königs Kam-
mergerichts vom 2. Dezember v. I. ist in Betreff der
Frage:
ob bei Holzdiebstahlen, welche von Eximirten be-
gangen worden, die Untersuchung und Entscheidung
vor dem Untergerichte, in dessen Bezirke der be-
schädigte Forst gelegen, erfolgt, oder ob die Exi-

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