Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

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dieser Verordnung berührten Falles, nach jenen Gesehen be-
urtheilt, sondern sie schließen auch die, kraft aller übrigen
während jener Zeit erdichteten und dennoch nach solchen Ge»
setzen nicht eingerichteten Testamente gänzlich aus.
§. 66.
* Sollte jedoch in solchen Testamenten des fremden Rechts
von einem, wahrend dessen Herrschaft zu dem Besitze von
Lehnen, Familien-Fideicommissen und Stammgürern gelangten
sogenannten Premier appelle, oder nach dessen, ohne Hinter-
lassung ihn reprasentirenden Oescendenten, während der Un-
terbrechungszeit erfolgtem Tode von demjenigen, der solche
Güter beim Eintritt der Unterbrechungszeit und während der-
selben, im Besitz hatte, über selbige, as über ein freies Allo-
dium zur Beeinträchtigung der schon voraus erworbenen An-
sprüche dr-tter Personen disponirk scyn, so. bleiben den letzte-
ren ihre Befugnisse in der Maaße völlig ungeschinälert, wie
in denjenigen §§. dieser Verordnung, welche über Familien»
Fideicommisse und Stammgüter handeln, festgesetzt ist.
§• 67.
Auf die im §. 65. bezeichneten Testamente, finden die
fremden Gesetze dann^ keine unbedingte Anwendung, wenn ver-
möge derselben irgend einem Unserer Unterthanea, wegen ihjn
gemangelter Eigenschaft eines Staatsbürgers des französischen
oder sogenannten westphälischen Reichs, oder wegen eines ihn,
im Sinn des französischen Gesetzes betroffenen bürgerlichen
Todes, die Befngniß zu testiren oder zu arquirkren, streitig
gemacht wäre. Oie in einem von solchen Personen errichteten
Testamente bestimmten, oder solchen Personen zugewandten
testamentarischen Vortheile, bleiben den Bedachten ungeschmä-
lert, wenn auch schon eine Theilung des Nachlasses, oder ein
unter Autorität der ufurpirenden Negierung gesprochenes
rechtskräftiges Urkheil, erfolgt feyn sollte, so lange nicht vort
den Bedachten, mit unbedingter Willensfreiheit eine völlige
Entsagung geschehen ist. Oie Reklamationen solcher Vortheile
geschehen auch hier, nach Maaßgabe der über die Familien-
Fideirommisse und Stammväter handelnden Vorschriften dieser
Verordnung.
§. 69.
v Sollte auch durch ein solches im §. 6Z. bemerktes Xcfta*
ment, jemand die, nach vaterländischen Rechten unbestritten
ihm zugestandene portio staturari» benommen seyn, so ist der-
jenige, welchem die Erbschaft angefallen, ihn deshalb zu ent-
schädigen verpflichtet; und bleibt im Allgemeinen denjenigen,
welche durch ein solches Testament in den Rechten etwa ge-
kränkt worden, welche ihnen nach Unseren Gesetzen selbst durch
testamentarische Disposition nicht entzogen werden konnten;
ihr Anspruchs aus der, durch den zweiten in dieser Verordnung

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