diese dritten Besitzer ohne rechtliche Würkung. Auch hier wird
jedoch der am Ende des vorigen §. bezeichnete Fall ausge-
nommen.
§. 6r.
Privat-Hypotheken, es mögen dieselben vor oder während,
der Unterbrechungszeit ertheilt seyn, gelten fernerhin nur als
solche, wenn gleich sie in die Hypolheken-Negisier eingetragen,
oder vom Schuldner nur in dieser Eigenschaft vor Notar und
Zeugen oder vor zwei Notarien anerkannt und daraus jriscri-
birt seyn sollten.
§. 62.
Oer Gültigkeit der Inscriptis soll es nicht schaden, wenn
sie auch bei auswärtigen i'n Unseren Landen nicht befindlich
gewesenen Hypotheken- Bureaus geschehen, oder bei der In»
scription einige Förmlichkeiten unterblieben sind, welche das
fremde Recht vorfchre bt, wenn auS derselben nur der Name
des Gläubigers und Schuldners,, die Schuldsumme, und, bei
Special-Hypotheken das verpfändete Grundstück, auf eine un-
zweideutige Weise ersichtlich ist.
s. 63.
Alle während der Unterbrechungözeik, durch eine Notariats-
Urkunde oder privat - Handschrift erlangten, aber nicht in die
Register eingetragenen Privilegien und Hypotheken, in sofern
vrstere nach den fremden Gesetzen der Jnscription bedurften,
bleiben wider die Acguicenten der damit belasteten Grund-
stücke, ohne Würkung.
§. 64-
Bei allen Concursen der Gläubiger, die künftig ausbrechen
werden, oder die vor der Unterbrechungszeit bereits im Gange
gewesen, oder wahrend derselben in Gang gekommen sind, in
welchen aber-noch ke n Erstigkeitö- Erk^nntniß abgegeben ist,
soll die Ordnung der Gläubiger nach Unseren Rechten, jedoch
mit Beobachtung dessen bestimmt werden, was im §. 57. fest-
gesetzt ist. woftlbst nehmtich den Gläubigern diejenige Classe
Unsers Rechts angewiesen worden, in welcher |7e der, nach den
Vorschriften der fremden Rechte Erlangten, ihnen fernerhin zu-
gestandenen Privilegien und Vorrechte, theilhaftig werden
sollen. .
4- T e stamen te und Schenk un gen u n t e r L e b e n d ig en.
§. 66.
Die näch den Vorschriften der fremden Gesetze wahrend
der Unkerbrechungszeit errichteten Testamente der immittelst
schon verstorbenen Personen werden nicht nur völlig bestätigt
und künftig in jeder Hinsicht, mit Ausnahme des im §. 77.