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\t älteren hypothekarischen Gläubiger jedoch, welche ihre
Privilegien und Hypotheken entweder gar nicht, oder doch
nicht vor dem, für die sogenannten A?t-Wcstphälischen Pro-
vinzen, mit dem ersten Januar 1812, für die Hannoverischen
später mit Westphalen aber nicht nachher mir Frankreich ver-
einigten Provinzen mit dem Ersten Julius 1812, und für die
mit Frankreich verbunden gewesenen Hannoverischen Lande,
es mögen selbige vorher »mit Westphalen vereinigt gewesen
seyn, oder nicht, mit dem ersten Januar rZiZ abgelaufenen
termino praeclusivo zur Jnscriprion, in die Hypotheken - Re-
gister haben einrragen lassen, sollen den Gläubigern, welche
nach dem Ablauf jener verschiedenen Praelusio - Fristen , bis
zum iZten December voriger» Jahres, als an welchem Tage
die Einschreibungen auf den Hypotheken BüreauS. Unsrer Ver-
ordnung vom zweiten December i8r3. §. 8* gemäß, gänzlich
aufhöreen, hypothekarische Ansprüche erlangt und deren Ein»
schreibung bewürkt haben, bei einer etwanigen Classification
der Creditoren in der Reget zwar vorgesetzt werden, aber
schuldig seyn, die letzkgedachten Gläubiger, welche am Tage
des Ablaufes des termim praeciusivi und später, bis zum drei-
zehnten December vorigen Jahres, geborgt haben, in sofern
und in soweit'zu entschädigen, als sie durch der erster» Ein-
und Zwischentritt, an der vollen Befriedigung ihrer hypothe-
karischen Ansprüche verhindert, oder verkürzt werden. Damit
aber den erwähnten jüngeren Gläubigern ihre Entschädigung
gesichert bleibt, soll den altern eingetretenen Gläubigern ihre
Forderung guoaä. summam concurrentem nlcht früher auSge-
zahlt werden, bis der gedachte Entschädigungs-Anspruch er-
ledigt ist. Von dieser Entschädigungs-Verbindlichkeit sind je-
doch diejenigen Gläubiger ausgenommen, welche ohne eine
ihnen zur Last fallende Nachlässigkeit, durch politische Ver-
hältnisse verhindert sind, ihre älteren Forderungen in die.
durch die fremden Gesetze eingeführren Register vor Ablauf
der, zur Eintragung gesetzten Fristen einschrciben zu lassen,
wohin insbesondere die herrschaftlichen und die mit denselben
in ähnlichen Verhältnissen besindlichen Lassen, auch die im
Dienst abwesend gewesenen diesseitigen Dkilitair« Personen zu
-rechnen sind.
- §. 60.
Oie altern hypothekarischen Gläubiger, welche ihre^Forde-
rungen und Ansprüche entweder gar nicht, oder doch nicht bis
zu den im vorigen §. erwähnten Präctustp -Terminen, haben
eintragen lassen, können in der Regel die dritten Besitzer der
mit der Hypothek beschwerten Grundstücke, welche seit besag-
tem Terinine bis zum dreizehnten December i8rZ das Eigen-
thum derselben erworben und die Erwerbungs-Urkunde in die
TranöscriptionS-Register haben eintragen lassen, nicht weiter
jn Anspruch nehmen und bleiben dergleichen Hypotheken gegen