Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

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-er Tag -er Eintragung in die Jnscriptions-Register der vor-
s maligen Hypothekenbewahrer, nach welchen deren Rang be-
stimmt, und, in Ansehung der Privilegien, ost deren Gültig-
keit beurtheilt werden muß, jedeümal erhelle.
§. 'SS.
Ilm auch die Wiederherbeischaffung der an diejenigen Hy-
pothekenbewahrer, welche an einem im Auslände belegenen
vormaligen Oistcictü-Hauptorte wohnen, eingesandten, vor der
Unterbrechungszeit geführten Hypvrhekenbücher bewirken zu
können, haben sämmtliche Landes - Gerichte, deren Gerichts«
bezirke während der Unterbrechungszeit ganz oder zum Theil
zu einem Oistrict gehört haben, dessen Hauptort im Auslande
belegen ist, unverzüglich, spätestens aber binnen vier Wochen,
Unserm Cabinets-Ministerio anzuzeigen, ob und welche Hy«
pothekenbucher ihrer gegenwärtigen Gerichtsbezirke, an Hy-
porhekenbewahrer solcher Districre, deren Hauptorte außerhalb
Landes liegen, und nach welchem Ürte selbige eingesandt
seyen, so wie auch, ob sie dieselben bereits zurück erhalten ha-
ben, oder nicht.
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3. Rangordnung der Hypotheken,
tz. 66.
Alle von den Gläubigern währen- der Unterbrechung^-
zeit erlangten allgemeinen oder besonder« Privilegien, so wie
auch die Hypotheken, bleiben an und für sich gültig und ver-
bindlich.
§. 57.
Die/enigen Gläubiger, welche nach dem fremden Recht,
während der Umerbrechungszeit ein Privilegium auf das
sämmtliche'Vermögen des Schuldners. erlangt haben, sollen
unter die absolut privilegicten, oder die Gläubiger der ersten
Claffe, nach Unserem Rechten; diejenigen, deren Privilegium
specielle Immobilien besaßt, in der zweiten Ctasse, diejenigen
aber, welche nach den fremden Rechten ein Privilegium auf
bestimmte Rlobilien haben, in der dritten Elaffe der Gläubi-
ger, nach Unseren Rechten, und zwar, soviel das Privilegium
aus die speciellen Immobilien betrifft, nach dem Tage der
Jnfcciption classisicirt werden.
§. 68.
Alle von den Schuldnern vor der Unterbrechungszeit er-
theilten öffentlichen- oder privat«, general- oder special-Hy-
potheken, Gehalten dieselben Rechte, welche sie nach Unseren
Gesetzen haben, sie mögen in die vormaligen Hypotheken-
Register eingetragen seyn oder nicht.

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