Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

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kunft Hypothekenbücher zu fügten, und haben diejenigen Aem-
1er, welchen einstweilen die nicht wieder hergestellten Patri-
moniat-Gerichts beigelegt sind, stch auch der Führung d r Hy- „
poihekenbücher über die zur Gerichtsbarkeit dieser Gerichte ger
hörig gewesenen Grundstücke zu unterziehen.
§• 5*.
Oie bisherigen Hypothekenbewahrer werden hiedurch an-
gewiesen, sowohl den Obergerichten, als auch sämmrl chen Un-
tergerichten, die von denselben ihnen vorhin eingelieferten
Hypothekenbücher zurück zu senden, ausserdem aber denselben
fämmUiche BordereauS über die geschehene Eintragung sowohl
alterer, als während der Unterbrechungszeit bestellter Privile-.
gien und Hypotheken, in Ansehung drr, deren Gerichtsbarkeit
unterworfenen Grundstücke, in möglichst kurzer Frist zuzu-
senden. , . ,
§. 52.
Nach Beendigung dieses Geschäfts haben sodann die vor-
maligen Hypothekenbewahrer ihre bisher geführten Register,
nebst deren übrigen Anlagen, demjenigen Obergerichte, dessen
EerichtSbezirk der bisherige Oistrictü-Houptort jetzt unterwor-
fen ist, einzusenden. Den Ofstrialzusendungen und der dieser-
halb erforderlichen Correspondenz zwischen den vormaligen Hy-
pothekcnbewahrern und den verschiedenen Landes-Gerichten,
wird hiedurch die Postfreiheit zugestanden.
f 53.
Sämmtlichen Gläubigern wird, bei Verlust ihrer Privile-
gien und hypothekarischen Rechte aufgegeben, innerhalb einös
Jahrs, vom Tage dieser Verordnung anzurechn^n, niittelst Ein-
reichung der, in ihren Händen btstndlichen Original-DordereauS
oder in dazu geeigneten Fällen io das Transsrriptions - Re-
gister eingetragenen llebertragungs Urkunden des EigenthumS,
bei dem Gericht, dessen Gerichtsbarkeit das beschwerte Grund-
stück unterworfen ist, die anderwejte Eintragung ihrer Privile-
gien und Hypotheken nachzusuchen. , .
§. 54
Die Gerichte, welchen, nach der obigen Bestimmung, die
Führung der Hypothekenbücher obliegt, haben die Privilegien
und Hypotheken, in Ansehung deren ihnen die Berechtigten
ihre Original-BordereauS oder bei den durch bloße TranS-
fcripti'on der das Eigenthum übertragenden Urkunden, entstan-
denen Privilegien des Verkäufers und Darleihers der Kauf-
gelder, diese, das Eigenkhum übertragende Urkunden, rporauf
der Tag der Eintragung in das Tranoscriptions-Register be-
merkt ist, eingereicht haben werden, dergestalt, und zwar un-
enkgetdlich, in die von ihnen zu führondep Hypotheken-Re-
gister einzutragen. daß daraus, rückstchrlich der, während der
Unterbrechungszeit erworbenen Privilegien und Hypotheken,

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