Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

, - - > ' §• 47.
Damit aber bei der Verfügung der beiden vorstehenden
$phen die bisher auf das, der gesetzlichen Güter-Gemeinschaft
unterworfen gewesene Vermögen der Eheleute wohlerworbenen
Rechte Dritter, möglichst geschont werden, so sollen selbigen
die ihnen bisher verpflichtet gewesenen Güter der Eheleute in
gleicher Maaße annoch zwei Jahre, vom Tage der Publica-
tiork dieser Verordnung angerechnet, ^verhaftet bleiben, so daß
dergleichen Gläubiger, binnen dieser Frist, auf ihre fernere,
Sicherstellung durch befördere Cautions-Hypothek, oder Bürg-
fchafrs-Bestellung der Ehefrau, oder auf jede andere zulässige
Art, Bedacht nehmen mögen. Nach Ablauf dirser Frist haben
aber die Gläubigers welche für die weitere Sicherstellung ihrer
Forderungen nicht Sorge getragen, es st'ch selbst öeizumessen,
wenn ihre Ansprüche lediglich nach den Grundsätzen UnserS
gemeinen Rechts regulier und beurtheilt werden.
Z. 48.
Bei den, nach Beendigung der Untecbrechungszeit, von
verheiratheten Frauen eingegangenen oder einzugehenden
, Rechts-Geschäften, ist die, durch die aufgedrungenen fremden
Rechte vorgeschriebene' Autorisation der Ehemänner weiter
nicht für erforderlich zu achten.
Zweite 2l b t h e i l u n g,
i. Verjährung.
§. 49-
Diejenigen Verjährungen, welche vor oder während der
Zeit des Eindringens der fremden Gesetze ihren Anfang, ge-
nommen haben, oder während der Unterbrechuugszeit vollendet
sind., sollen lediglich nach Unseren Rechten beurtheilt werden.
Auf diejenigen Verjährungen hingegen, für welche in den
fremden Grsetzn eine kürzere DerjahrungSzeik bestimmest,
in Unseren Gesetzen, soll sich niemand, selrst darrn nM>t, be-
rufen dürfen, wenn auch diese kürzere Verjührungsfr st wäh-
rend der Zwischenzeit, nach den fremden Gesetzen, wirklich ab-
gelaufen seyn sollte,^ es fey denn, daß darauf bereits ein Der-
krag oder rechtskräftiges Urtheil begründet wäre. Eben so
wenig kann die Verjährung, wahrend der llnterbrechungszeik
gegen Klagen lausen, die nach Unseren Rechten zulässig, in
den fremden Gesetzen aber, reprobirt und für unstatthaft er-
klärt waren.
2. Eintragung der Hypotheken.
5. 5o.
Sämmtlkche Landes-Gerichte haben in Ansehung der, ih-
rer Gerichtsbarkeit unterworfenes Grundstücke, für die Zu-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer