Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 3 = H. 5/6 (1814))

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Oie, im Gefolge -er fremden Legislation, un-nittelbar all-
dem Gesetz erwachsenen Rechte bleiben in der Regel dann gül-
tig, wenn noch wahrend der Unterbrechungszeit sämmtliche
Bedingungen eingerreren sind, an welche das frcüide Gesetz die
Erwerbung eines solchen Rechts knüpfte, dasselbe mithin schon
vor Beendigung der Uuterbrechungszeit voKständig erworben
war, und 'die fortdauernde Würksamkeit derjenigen Gesetze, auf
deren Vorschriften die erworbenen Rechte sich gründeten, nicht
die wesentlichste Bedingung der Fortdauer des Rechts aus»
machte.
Diese Regel soll jedoch in dem Falle eine Ausnahme er-
leiden^ wenn dritte Pörsouen vorhanden, welchen diese Rechte,
in Gemäßheit Unserer Gesetze, ^mit Gewißheit anheim gefallen
skyn.würden- wenn die aufgedrungenen fremden Gesetze nicht
dazwischen'getreten waren. Daß dieser Fall eintrete, soll nur
dann angenommen werden, wenn unmittelbare, den Bestim-
mungen der Privatwillkühr gänzlich entzogene. Vorschriften
Unserer Gesetze, oder der in Unseren Landen gesetzliche Kraft
habenden Statute und Gewohnheiten, demjenigen, welcher da<
Recht dürch die Oazwischenkunft der fremden Gesetze erwor-
ben, entgegen gestanden haben würden. ^ Der Anspruch kann
in diesem Falle nur. gegen denjenigen oder dessen etwanige
Erben gerichtet werden, welcher das..Recht durch die Bestim-
mung der fremden Gesetze erworben hat- und . sich annoch im
Besitz des Gegenstandes des Rechts, oder dessen Werths, besin-
der. Er erstreckt sich nicht auf die, ..während dev Unterbre,
chungszeit gezogenen, oder aus demselben annoch herrührenden,
Nutzungen. - . ..:
7 ; III. ■ > :
Die während der Unterbrechungszeit, durch erlaubte frei-
willige Handlungen und Verträge erworbenen Prioatrechte
bleiben gültig. Jhre-Fotgen und Wirkungen, in sofern sie
nach Unseren Gesetzen ^durch Pcivatwullkühr bestimmt werde»,
konnten, mithirt nicht^den, in Unseren Gesetzen enthaltenen
Verboten entgegen stehen, sind auch ferner nach den fremden
Rechten zu bestimmen,-und ist bei deren Interpretation, bis
zum Beweise des Gegenthei'lö, rechtlich anzunehmen, daß die
. Partheien die Dispositionen ^der fremden Gesetze stillschweigend
zum Grunde gelegt haben. Jedoch versteht es sich nach all-
gemeinen Rechts-Grundsätzen von selbst, daß alle solche Rechte
nur in Hinsicht der Partheien gelten, welche bei deren Erwer-
bung concurrirt haben und, weder der LandeS-Verfasfung» noch
den sonstigen Gerechtsamen des LandeShcrrn, der Guthüherr-
schaft und sonstiger nicht beigetretener dritter Personen^ nach-
theilig werden können.
- . . IV. ■'
Die, während der UnkerbrechungSzeit, mit Anwendung
der, in den fremden Rechten vocgeschciebenen, Sollennitäten

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