Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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denselben allen Gutsbesitzern in der Provinz zusteht, und
die daher das Publikandum, weil alle sie besitzen, einem
jeden Gutsbesitzer erhalten hat. Diese Befugniß war aber
keine ortsherkömmliche, sondern eine landesgesetz-
liche; sie istnicht in jeder einzclnenOrtschaft besonders durch Lo-
kal-Observanz entstanden, sondern durch allgemeine Landes-
gesetze in der ganzen Provinz eingeführt, sie beruhet daher
keineswegs auf Lokal-Observanz, sondern lediglich auf die-
sen Gesetzen und verblieb daher dem Gutsherrn in eben
dieser Verfassung. So wenig wie vor dem Zahre 1807
in der Mark Brandenburg von einem Gutsbesitzer der Be-
weis der speziellen Erwerbung des Rechts, Schutzdienste von
Einliegern zu verlangen, gefordert sein würde; so wenig
kann dies auch jetzt geschehen. Das Mg. Landrecht schreibt
Th. II. Tit. 7.116. ausdrücklich vor:
Das Verhältniß der Einlieger soll hauptsächlich nach
den bei ihrer Aufnahme geschlossenen Verträgen und
in deren Ermangelung nach den Gesetzen
und Verfassungen einer jeden Prövinz be-
urtheilt werden.
Das Gesetzbuch selbst weiset daher auf die Normen hin,
nach welchen diese Verhältnisse beurtheilt werden sollen, und
würde, selbst wenn der so seltene (4.7.) Fall von Verträ-
gen Vorkommen sollte, der Beweis derselben, wenn auf sie
eine Befreiung von den Provinzial-Gesetzen gegründet wer-
den soll, dem, der sich auf sie beruft, obliegen. Die spä-
tere Gesetzgebung hat diese Grundsätze überall nicht verän-
dert. ^ Es wird zwar von denjenigen, welche vom Guts-
herrn den Beweis der Observanz verlangen, dafür das Pu-
blikandum von 1809 angeführt,, allein dasselbe in einem
ihm geradezu entgegengesetzten Sinne ausgelegt.. Allerdings
muß der Gutsherr, der Schutzgeld verlangt, seine Berechti-
gung dazu Nachweisen, sie ist aber, wenn sie auf dem Ge-
setze gegründet ist, durch dieses nachgewiesen, und diese gesetz-
liche Berechtigung keinesweges durch deren Observanz be-
dingt. Dennoch wird dem Publikandum von 1809 diese
Auslegung gegeben, indem der Bestimmung
= Es steht jedem Gutsbesitzer in Zukunft ferner die
. Befugniß zu, ein jährliches Schutzgeld zu fordern, ,
dev Sinn: ;

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