Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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ihres Dienstes oder in Beziehung auf denselben zugefügt
find, nach der Allerh. Kabinets-Ordre vom 20. Dezember
1834 (Ges. Samml. von 1835 S. 2.) die Verzichtleistung
auf die Bestrafung des Ungeschuldigten nur mit Genehmi-
gung der Vorgesetzten Dienstbehörde des Beleidig-
ten zulässig.
Es ist die Frage entstanden: welche Behörde in obi-
gen Beziehungen als die Vorgesetzte Behörde der Frie-
densrichter anzusehen sei, und daher in den entweder
gegen dieselben oder wegen der gegen sie verübten Wider-
setzlichkeiten und Beleidigungen eingeleitetcn fiskalischen
Untersuchungen das Rechtsmittel der Aggravation einzule-
gen und in den zulässigen Fällen die Genehmigung zu der
Verzichtleisiung auf die Bestrafung des Angeschuldigten zu
ertheilcn habe? Das Justizministerium hat bereits in meh-
reren frühere» Verfügungen angenommen, daß nach der
in der Rheinprovinz bestehenden Gerichtsverfassung, na-
mentlich mit Rücksicht auf die Vorschrift der Artikel 8.
und 9. des Gesetzes vom 28. Floreal Jahres X, der
Ober - Prokurator die Vorgesetzte Dienstbehörde der
Friedensrichter sei, und von demselben die oben bezeichne-
ten Befugnisse ausgcübt werden müssen. Da jedoch ge-
genwärtig von einem Gerichtshöfe die Ansicht aufgestellt
worden, daß nach dem Artikel 81. des Senatus consulte
vom 16. Thermidor Jahres X und dem Artikel 57. des
Gesetzes vom 20. April 1810 jene Befugnisse nur demZu-
stizminister zuständen, so wird- hierdurch, zur Vermeidung
aller ferneren Zweifel, für den Fall, daß nicht schon die
bestehenden Gesetze jene Befugnisse den Ober-Prokuratoren
beilegen sollten, die Ausübung jener Befugnisse in Bezie-
hung auf die Friedensrichter von dem Zustizminister aus-
drücklich den Ober-Prokuratoren delegirt.
Zn den gegen die Friedensrichter wegen Dienstverge-
hen oder wegen solcher gemeiner Verbrechen, welche nach
preußischen» Rechte zu bestrafen sind, eingeleiteten Krimi-
nal-Untersuchungen dagegen kann das Rechtsmittel der
Aggravation nach der ausdrücklichen Vorschrift der Allerh.
Kabinets-Ordre vom 25. März 1834 (Ges. Samml- S.
63.) nur von dem Zustizminister eingelegt werden.

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