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Suspension, wie zu 2 vorgcschrieben, so wohl auf dem
Haupt- als aus dem Reben-Exemplar entsprechend zu ver-
merken.
4. Vorstehendes gilt nur, wie im Eingänge ausge-
drückt ist, für Lieferungs-Verträge, welche über die Liefe-
rung von Bedürfnissen der Regierung oder öffentlichen An-
stalten abgeschlossen werden. In Ansehung anderer, na-
mentlich der blos unter Privatpersonen abgeschloffenen Lie-
ferungs-Verträge verbleibt es hinsichtlich der Verwendung,
des Stempels bei der Vorschrift des §. 12. des Stempel-
gefctzes.
Es ist hiernach genau jti verfahren, auch den betref-
fende» Unterbehörden die erforderliche Mitthrilung zu ma-
chen, um die sestgesicllten Grundsätze gleichfalls in vorkom-
menden Fällen zll befolgen.
Berlin, den 26. Mai 1840.
Ministerium des Innern Ministerium des König!,
und der Polizei. . Hauses, U. Abcheilung.
Finanzministerium. Ministerium der geistlichen
rc. Angelegenheiten.
An
sämmtliche Königl. Regierungen.
%
57.
lieber die Erfordernisse der vierteljährlichen Auszüge
aus den Stempel-Straflisten.
Durch die den Provinzial-Stenerbchörde» nach §.32. .
des Stcmpelgesctzes vom 7. März 1822 vierteljährlich ein-
zureichenden Auszüge aus der Stempel - Strafliste wird bei
sä mmtlichen Gerichten eine Kontrolle über die richtige
Anwendung des Stempclgesctzes, bei den Gerichten aber,
welchen zugleich die Einziehung der Stein pel-
sirafen obliegt, eine Kontrolle nicht nur über die Zst-,
sondern auch über die Soll-Einnahme und über deren
prompte Einziehung bezweckt.
Dieser Zweck ist nach einer Mittheilung des Herrn