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rien für die Atlsarbeitnng eines Znventarilims diesel-
ben Gebührensätze liquidiren dürfen, welche ihnen in Nr.
30. Abschn. HI. für die Aufnahme eines Znventarinms
bewilligt worden sind. Es kommt daher lediglich auf die
Zeit an, welche sie auf die Ausarbeitung des Znventarinms
haben verwenden müssen, wie dies in Betreff der gericht-
lichen Gebühren im 5. Abschnitt Nr. 46. Buchstabe e.
der Allg. Sporteltaxe für die Obergcrichte und Nr. 42, 6.
der Gebührentaxe für sämmtliche Untergcrichle ausdrücklich
vorgeschrieben worden ist.
Berlin, den 1*4. April 1840.
Der Iustizminiskcr.
/ Mühlcr.
An
den Herrn Justiz - Kommissarius
N. zu N.
I. 1655. Sportels. 45. Vvl. 2.
56.
Stempel zu Lieferungs-Verträgen.
a.
Nachstehende, an sämmtliche Königl. Regierungen von
deren Vorgesetzten Ministerien erlaffene Anweisung über die
Festsetzung und Verwendung des Stempels zu solchen Lie-
ferungs-Verträgen, bei deren Abschlüsse der Umfang der
Lieferung und der Betrag der im Ganzen zu leistenden
Zahlung sich nicht übersehen läßt, wird sämmtlichcn Ge-
richtsbehörden hierdurch zur Nachricht und Befolgung der
darin ausgestellten Grundsätze bei den in ihrem Ressort
abzuschlicßendrn LieferungS-Bcrträgcu bekannt gemacht.
Berlin, den 15. Juni 1840.
., Der Iusil'zmitilster.
Mühl er.
An
sämmtliche Königliche Gerichtsbehörden.
I. 2531.
Steuers. 27. Vol. 3.