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der Gewählte von der Staatsgewalt und zwar von Seiner
Majestät Selbst ernannt wird.
Hinsichtlich der einzelnen Orte in den Landestheilcn,
welche ehemals zu Frankreich oder zum Groß-
herzogthum Berg gehört haben, treten in Gemäß-
heit der Verordnung vom 17. März 1831 (Grs. Samml.
S. 37.), über die Einführung der revidirten Städte-Ord-
nung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinig-
ten Provinzen und Landestheilen, zwei verschiedene Fälle ein.
1. Die Stadte-Ordnung ist eingeführt:
Alsdann gilt Alles, was vorstehend von den Bürgermei-
stern in den alten Provinzen, wo die Städte-Ordnung
gilt, bemerkt worden, ist. ■■
2. Die Städte-Ordnung ist nicht cingeführt, nament-
lich bei den Landgemeinden und den kleinen Städten, die
den Landgemeinden gleich verwaltet werden:
Was hier die noch nach fremdherrlicher Verfassung
von den Regierungen angestellten Bürgern anlangt, so kann
auch diesen ein eximirtcr Gerichtsstand nicht zugestanden
werden. Denn wenn die Regierungen sie auch unmittel-
bar und ohne Präsentation von Seiten der Gemeinden an-
stellen, so liegt der Grund hiervon nur darin, daß die dor-
tige Kommunal-Verfassung diese Präsentation noch nicht
gestattet, nicht aber darin, daß die Bürgermeister etwas
Anderes als Kommunalbeamte sein sollen. Als solche wer-
den sie durchgehends behandelt, erhalten ihre Besoldung
lediglich von den Kommunen, und haben da, wo die Pro-
zeß-Ordnung und mit dieser ein exemtes Forum besteht,
auch nur Kommunalgcschäfte zu besorgen. Cs tritt daher
in diesen Provinzen nicht einmal die ans dem linken Rhein-
' ufer statt findende Rücksicht ein, daß die Bürgermeister,
als Civilstandsbeamte und öffentliche Ankläger bei den Kor-
rektions-Tribunalen, als unmittelbare Staatsbeamte ange-
sehen werden können. Hierzu kommt, daß in den kleine-
ren, nur aus Landgemeinden bestehenden Bürgermeistereien
wohl auch Gewerbtreibende und Ackerwirlhe zir Bürger-
meistern ernannt werden, welche nicht füglich hinsichtlich
des Forums Vorzüge vor den städtischen Bürgermeistern
von Münster, Bielefeld, Soest, und andern bedeutenderen
Städte» der Provinz Westphalen in Anspruch nehmen köu-