Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

551
der Gewählte von der Staatsgewalt und zwar von Seiner
Majestät Selbst ernannt wird.
Hinsichtlich der einzelnen Orte in den Landestheilcn,
welche ehemals zu Frankreich oder zum Groß-
herzogthum Berg gehört haben, treten in Gemäß-
heit der Verordnung vom 17. März 1831 (Grs. Samml.
S. 37.), über die Einführung der revidirten Städte-Ord-
nung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinig-
ten Provinzen und Landestheilen, zwei verschiedene Fälle ein.
1. Die Stadte-Ordnung ist eingeführt:
Alsdann gilt Alles, was vorstehend von den Bürgermei-
stern in den alten Provinzen, wo die Städte-Ordnung
gilt, bemerkt worden, ist. ■■
2. Die Städte-Ordnung ist nicht cingeführt, nament-
lich bei den Landgemeinden und den kleinen Städten, die
den Landgemeinden gleich verwaltet werden:
Was hier die noch nach fremdherrlicher Verfassung
von den Regierungen angestellten Bürgern anlangt, so kann
auch diesen ein eximirtcr Gerichtsstand nicht zugestanden
werden. Denn wenn die Regierungen sie auch unmittel-
bar und ohne Präsentation von Seiten der Gemeinden an-
stellen, so liegt der Grund hiervon nur darin, daß die dor-
tige Kommunal-Verfassung diese Präsentation noch nicht
gestattet, nicht aber darin, daß die Bürgermeister etwas
Anderes als Kommunalbeamte sein sollen. Als solche wer-
den sie durchgehends behandelt, erhalten ihre Besoldung
lediglich von den Kommunen, und haben da, wo die Pro-
zeß-Ordnung und mit dieser ein exemtes Forum besteht,
auch nur Kommunalgcschäfte zu besorgen. Cs tritt daher
in diesen Provinzen nicht einmal die ans dem linken Rhein-
' ufer statt findende Rücksicht ein, daß die Bürgermeister,
als Civilstandsbeamte und öffentliche Ankläger bei den Kor-
rektions-Tribunalen, als unmittelbare Staatsbeamte ange-
sehen werden können. Hierzu kommt, daß in den kleine-
ren, nur aus Landgemeinden bestehenden Bürgermeistereien
wohl auch Gewerbtreibende und Ackerwirlhe zir Bürger-
meistern ernannt werden, welche nicht füglich hinsichtlich
des Forums Vorzüge vor den städtischen Bürgermeistern
von Münster, Bielefeld, Soest, und andern bedeutenderen
Städte» der Provinz Westphalen in Anspruch nehmen köu-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer