Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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nach erreichter Volljährigkeit zu überlassen, damit nicht ein
unverhältnißmäßiger Theil des Vermögens der freien Dis-
position der Kuranden über die Zahre der Minderjährigkeit
hinaus entzogen werde.
Berlin, den 25. Mai 1840.
Der Jusiijminiffer.
Wühler.
An
das Königl. Pupillen-Kollegium zu N.
L 2327, t K. G- 114.

17.
Sicherheit der hypothekarisch auszuleihenden Mün-
delgelder.
(h. 188. Dt. 14. Thl. 1. u. §. 491. Tit. 18. Thl. II. A.L.R. -
tz. 17. Dt. 47. Thl. 1. A. G. £>.)
Auf den Bericht des Königl. Vormundschaftsgerichts
vom 26. v. Mts., betreffend die Sicherstellung der hypo-
thekarisch auszuleihenden Mündelgelder, wird demselben
Folgendes eröffnet.
Die gewöhnliche Aufmerksamkeit eines vernünftigen
Hausvaters gestattet offenbar nicht, Darlehne gegen eine
Sicherheit zu bewilligen, welche die Gesetze nicht für genü-
gend erachten.
Nach den im §. 17. Tit. 47- Thl. I. der Allg. Ge-
richts-Ordnung über den Moratorien-Prozeß ertheilten Vor-
schriften ist kein Gläubiger schuldig, die mit einem städti-
schen Grundstücke angebotme Sicherheit als hinlänglich an-
zunehmen, wenn sie nicht innerhalb der ersten Hälfte des
ausgemittelten Werthes angewiesen werden kann.
Nach K. ,188. Tit. 14. Thl. I. Allg. Landrechts wird
keine Kaution, wenn sie durch Verpfändung städtischer
Grundstücke bestellt werden soll, für hinreichend angenommen,
so fern sie nicht innerhalb der ersten Hälfte des Werthes
versichert werden kann.
Ein aufmerksamer Hausvater darf sich daher mit einer
geringeren Sicherheit auch nicht begnügen.'
Die Nachtheile, welche das Königliche Vormund-
schaftsgcricht in Betreff der Einbuße an Zinsen fürchtet,

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