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Pftnar-Beschlnß des König!. Geheimen Ober-Tribu-
nals, über die Beweiskraft von Zeugen-Aussagen,
welche keine Thatsache, sondern ein Urtheil enthalten.
a.
' Zn der am 8. Zuni 1838 beim zweiten Senate un-
seres Kollegiums entschiedenen Sache 23 i>.b e contra Fis-
cum hatte der Appellationsrichter den Beweis der Obser-
vanz, in Betreff der streitigen Landemialpflicht, durch das
Zeugniß eines Zustitiars für geführt angenommen, obwohl'
dieser keine Thatfachcn bekundet, sondern nur seine gutacht-
liche Meinung geäußert hatte. Die deshalb mit Beziehung
auf §. 5. Nr. 10. litt. c. der Verordnung vom 14. De-
zember 1833 von der betheiligten Partei angebrachte Nich-
tigkeitsbeschwerde fand der zweite Senat erheblich, und
sprach darnach die Vernichtung des Appellations-Urtels aus.
Bei der in demselben Senate am 24. Zamtar c. zur Ent-
scheidung gekommenen Sache v. Oppersdorfscontru die
Zmsgärtner und ZinShäusler zu Komorneck lag unter
andern ebenfalls eine darüber erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
vor, weil der Appellationsrichter den Aussagen der abge-
hörten Zeugen Beweiskraft beigelegt hatte, wiewohl von
diesen keine Thatsachen bekundet, sondern nur Urtheile aus-
gesprochen waren, mithin die Vorschrift §. 5. Nr. 10.
litt. c. der allegirten Verordnung verletzt sei. Diese Be-
schwerde wurde für ungegründet erachtet, indem der Se-
nat annahm, daß die gedachte Vorschrift §. 5. Nr. 10.
litt. c. auf den Fall zu beschränken sei, wo einem Beweis-
mittel, welches an und für sich und ohne alle Rücksicht
auf den Inhalt desselben keine Beweiskraft hat, solche bei-
gelegt worden,.und daß sie mithin keine Anwendung leide,
wenn aus einem an und für sich zulässigen. und gültigen
Beweismittel etwas entnommen ist, was durch dasselbe
nicht bewiesen wird, insbesondere wenn dem Urtheile eines
Zeugen beweisende Kraft beigelegt ist. Die durch diese ab-
weichenden Entscheidungen zweifelhaft gewordene Rechts-
frage:
Zst der Fall des §. 5. Nr. 10. litt. c. der Verord-