Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

495

. b. Extrakt aus dem Repertorium,
zu §. 393. Tit. 16. Thl. 1. A. L. R.)
Unentgeldliche Entsagungen eines bereits erworbenen,
ingleichen eines zwar noch künftigen, aber doch so beschaf-
fenen Rechts, daß der Anfall desselben dem Entsagenden
gewiß war, sind nur in Rücksicht auf ihre rechtliche W i r-
kungen, nicht aber in Rücksicht auf ihre Form den
Schenkungen gleich zu achten.
Angenommen in plona den 24. Februar 1840.
1.3971. - R. 22.

7.
Plenar-Beschluß des Königl. Geheimen Ober-Tribu-
nals, über die Befugniß des Konkurs-Kurators zum
Widerruf von Schenkungen und lästigen Verträgen.

zu §§. 1130 u. 1131. Tit. 11. Thl. I. A. 'L. R. — §.74. Tit. 50.
Thl. I. A. G. O. — §§. 2. u. 3. des Ges. v. 26. April 1635.
(Ges. Samml. S. 53.)
Der Konkurs-Kurator ist als solcher und ohne Voll-
macht derjenigen Gläubiger, welchen die Gesetze (§§. 1130
ii. 1131. Tit. 11. Thl. I. des Allg. Landrechts, §. 74.
Tit. 50. Thl. I. der Allg. Gerichts-Ordnung und §§. 2.
u. 3. des Gesetzes über Verträge zahlungsunfähiger Schuld-
ner zum Nachtheil der Gläubiger, vom 26. April 1835,)
das Recht beilegen, Schenkungen zu widerrufen und lästige,
zwischen dem Gemeinschuldner und seinem Ehegatten und
einem seiner, oder seines noch lebenden oder bereits'ver-
storbenen Ehegatten Verwandten in auf- oder absteigender
Linie geschlossene Verträge anzufechten, nicht befugt, die
Rechte solcher Gläubiger geltend zu machen.
. So beschlossen in pleno' den 2. Zuni 1840.
1.4702. C. 15. Vol. 4.

Zi

1840. .fseftiio.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer