Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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„Es ist auch ferner
- „14) keinem Zweifel unterworfen, daß mit der Unter-
„thänigkeit zugleich auch diejenigen Rechte wegfallen müssen, '
„welche von den schlesischen Rittergutsbesitzern zeither in Be-
„ziehung auf solche freie Leute ansgeübt worden sind, welche '
„auf die Güter derselben anziehen, und ohne ein unterthä-
„niges Gründsiück anzunchmen, zur Miethe daselbst wohnen,
„unter dem Namen der Hausleute und Znlieger bekannt,
„und, mit Einschluß der Auszügler, unter der allgemeinen
„Benennung:
„Schutzunterthanen"
„begriffen sind.
„Unter diese herrschaftlichen Rechte gehören:
JC«
„b. das Recht, für die bloße Vergünstigung des
„Aufenthalts zu fordern, daß solche Perso-
„nen und ihre Kinder dem Gutsherrn vor-
zugsweise gegen bestimmten Lohn als Ta-
„gelöhner oder als Gesinde dienen;
„c. das größtentheils nur obserpanzmäßige Recht, gewisse
„besondere Dienste, z.B. Botengehen und Spinnen, theils
„unentgeldlich, theils gegen ein geringes Lohn nach einer
„bestimmten Taxe zu fordern. Es ist nicht zweifelhaft,
„daß die Befugniß, für den bloßen Aufenthalt
„im Dorfe solche Dienste, die nicht auf vorgängigen
„besondern Vertrag sich gründen, zu erfordern,
„bloß aus einem Herrenrechte über sämmtliche
„Dorfbewohner, tnithin einzig und allein aus einem
„Unterthänigkeits-Verhältnisse hergeleitet werden könne,
„und eben daher ist es dann auch klar, daß die so
„eben aufgeführten Befugnisse der Herrschaften
„gegen freie Dorfbewohner durch das Edikt
„vom 9. Oktober 1807 aufgehoben find,
„und daß mithin künftig ähnliche Verpflichtungen nur
„im Wege freier Uebereinknnft durch ausdrückliche Ver-
„träge entstehen können. Dagegen werde» künftig der-
„gleichen freie Miethseinwohner zur Unterhaltung der
„Jurisdiktion ein Schutzgeld zu erlegen sich nicht ent-
„brechen können.
Nach diesen gesetzlichen Vorschriften ist nun der Schutz-
1540. H. iio. G g

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