Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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gerichte zu N. unterm 3. d. Mts. erstattete Bericht mit
dem Eröffnen zugefertigt, daß der Zustizminister mit der
Ansicht des Oberlandesgerichts dahin einverstanden ist,
daß der Werth der Erbpachtsgerechtigkeiten in den
- Taxinstrumenten und Subhastations-Patenten, damit
keine Täuschung statt findet, durch Aufnahme des rei-
nen Ertragtverthes des Grundstücks zu 5 und 4 Pro-
zent veranschlagt, und durch Hinzufügung des mit 4
Prozent kapitalisirten Kanons in folgender Art darge-
stellt werden muß:
„Der Reinertrag des Grundstücks von Thlr.
Sgr. gewährt zu 5 Prozent einen Taxwerth
von Thlr. Sgr. Darauf haftet ein Erbpachts-
kanon von Thlr. Stzr., welcher zu 4 Prozent
gerechnet ein Kapital von Thlr. Sgr. darstellt,
so daß der Werth der Erbpachtsgerechtigkeit
zu 5 Prozent veranschlagt Thlr. Sgr.
— 4 — — - Thlr. Sgr.
beträgt."
Dem Oberlandesgerichte ist von dieser Bescheidung
Kennmiß gegeben worden.
Berlin, den 14 Februar 1840.
Der Iustizminister.
Mühl er.
An
daS Patrimonialgericht N. zu N.
III. 1034. T. 15. Vol. 2.

28. .
Ueber die Präsentation der eingehenden Vorstellun-
gen und Schriften.
(A. G. O> Hl. 6. §. 27—29. Registratur- und Kanzlei-Reglement
§j. 83—86. Hypothckenordnung II. §§. 8. 9).

Zn Veranlassung der Vorstellung des Zustizkommissa-
rius N. daselbst vom 4. d. Mts. wird das Königl. Ober-
landesgericht angewiesen, zur Sicherung der Partheien und
zur Vermeidung nachträglicher Ermittelungen über den Tag,

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