Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 21 = H. 41/42 (1823))

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zum Spruch eingesendet werden, so muß dies in dem
Bericht ausdrücklich gesagt, nicht aber wie hin und
wieder geschehen, der Bericht mit.den kurzen Worten:
«. „zur weiteren Verfügung" gefaßt werden.
4) Zn einem solchen Bericht ist ferner jedesmal der
noch in lito befangene Gegenstand, worüber künftig er-
kannt werden soll, und wo möglich die Höhe desselben
nach baarem Gelbe, anzuführen.
5) Bei Absendung der Acten an das Ober-Landes-
Gericht zur Instruktion oder Aburtelung in den weite-
ren Instanzen, ist jedesmal zugleich dem Appellanten
oder Revidenten die Einsendung eines verhältnißmäßi-
gen Vorschusses an die Ober-Landes-Gcrichts-Salarien-
Kasse aufzugeben, und daß dies geschehen, in dem Trans-
missions-Bericht anzuzeigen.
6) Dieser Bericht nebst den Akten, muß, in porto-
pftichtigen Sachen, jederzeit portofrei eingesendet werden.
7) Auf hem Aktendeckel ist der Gegenstand des Pro-
zesses, so wie das Folium des Erkenntnisses Ister In-
stanz gehörig zu vermerken. , '
8) Officielle Anzeigen von anstehenden Terminen
oder von Lage der Sache zur Vermeidung eines Exci-
tatorii, imgleichen Gesuche, worin die Anweisung von
Kosten in Anregung gebracht wird, müssen unter einer
'nicht portopflichtigen Rubrik, als Herrschaftliche Zustiz-
Einrichtungs- oder Herrschaftliche Zustiz-Aufsichts-Sa-
chen erstattet werden.
9) Bei Anzeigen von Todesfällen der Eximirten
darf anzufühcen nicht unterlassen werden, ob und welche
»präsumtive Erben vorhanden, und ob Minorenne dar-
unter befindlich sind. Geschieht eine solche Anzeige blos,
- um das Erbschafts-Stempel-Znteresse wahrzunehmen, so
- muß sie unter einer nicht portopflichtigen Rubrik eiu-
gehe».
Nach vorstehender Anweisung haben sich die sämmt-
licheu Untergcrichte genau zu achten,
Ratibor, den i4 Januar 1823.
Königliches Preußisches Ober - Landes - Gericht von
Oberfchlefien.

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