Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 21 = H. 41/42 (1823))

7. Anhang

7.1. Auswärtige Gesetzgebung

Iü5

Anhang.

i.
Auswärtige Gesetzgebung.

Instruction der Vormünder im Herzogchume
Anhalt-Dessau.

Pflicht der Anzeige, wenn der zu bestätigende Vormund
Gläubiger oder Schuldner seines Pflege-
befohlnen entweder schon ist, oder eü
erst nach der Bestätigung wird.
§. 1.
sollte ein Vormund Gläubiger oder Schuldner seines
Pflegebefohlnen seyn, so muß derselbe dieß vor der Be-
stätigung zum Vormunde anzeigen. Wenn er dieses, auf
ausdrückliches Befragen des Richters, oder gar in bös-
licher Absicht unterläßt: so ist er, als Gläubiger, sei-
ner Forderung verlustig, als Schuldner seinen Schuld-
posten doppelt zu bezahlen schuldig. Zn andern Fäl-
len aber wird die Unterlassung der gedachten Anzeige
willkührlich bestraft. Dieselben hier angeordneten Stra-
fen finden Statt, wenn ein Vormund erst nach der Be-
stätigung, als solcher, Gläubiger oder Schuldner sei-
nes Pflegebefohlnen wird, oder, daß er solches sey, er-
fährt und dieses nicht binnen 4 Wochen nach erlangter

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