Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

20.2. Irrtum im Beweggrunde oder Irrtum in Tatsachen? Irrtum, falsche Vorstellung und Unkenntnis. Wesentlichkeit des Irrtums? Beschaffenheit der Anfechtungserklärung

Irrtum.

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des Berufungsgerichts kein anderer ist. Es erklärt im Anfänge der
Entscheidungsgründe die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechts-
wegs auch von der Feststellung abhängig, ob durch die ergangenen
Verfügungen des Heroldsamts nicht dem Kläger das Recht auf den
Familiennamen als solchen abgesprochen ist, und führt dementsprechend
sodann aus: „Das Heroldsamt hat nicht entschieden, wie der Kläger
sich zu nennen hat — dies ist erst später seitens des zuständigen
Regierungspräsidenten geschehen —, sondern es hat nach Prüfung
der Sachlage die Führung des adligen Namens von L., also die
Führung des Adelsprädikats seitens des Klägers für unberechtigt
erklärt. Eine Überschreitung seiner die Adels- und Standessachen
umfassenden Zuständigkeit ist damit keineswegs erfolgt. Die Zu-
lässigkeit des Rechtswegs könnte nur gegeben sein, wenn das Herolds-
amt in das Recht des Klägers auf seinen bürgerlichen Namen ein-
gegriffen hätte; denn den Verfügungen des Heroldsamts würde in
diesem Falle der ihnen sonst innewohnende öffentlich-rechtliche amtliche
Charakter fehlen. Indessen hat sich das Heroldsamt mit der Frage
des bürgerlichen Familiennamens des Klägers überhaupt nicht
befaßt und ihm diesen nie bestritten. Es hat ausdrücklich betont,
daß die Frage, welchen bürgerlichen Namen der Kläger zu führen
habe, das Heroldsamt nicht berühre ..." Das Berufungsgericht
befindet sich also durchaus in Übereinstimmung mit dem von der
Revision herangezogenen reichsgerichtlichen Urteile vom 5. April 1900.

Nr. 65.
Irrtum im Lemeggrundr oder Irrtum in Tatsachen? Irrtum, falsche
Vorstellung und Ankenntnis. Wesentlichkeit des Irrtums. Aeschaffen-
heit der Anfechtungserklarung.
BGB. §§ 119, 121.
(Urteil des Reichsgerichts (II. Zivilsenats) vom 22. Dezember 1905 in Sachen
Firma H. & Comp., Klägerin, wider Rechtsanw. F., als Verwalter im Konkurse
der Aktiengesellschaft Zellulosenfabrik H., Beklagten. II. 378/1905.)
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des sächsischen Ober-
landesgerichts zu Dresden ist zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat näher ausgeführt, der Vertrag, dessen
Erfüllung der Konkursverwalter H. auf Grund des § 17 KO. ver-
langt habe, sei ein Sukzessivlieferungsvertrag von rechtlich einhett-
licher Natur und als solcher auch von H. angesehen worden. H.

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