Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

16.5. Tauschvertrag oder Kaufverträge? Welche Umstände sind dafür entscheidend, ob ein Vertrag, der sich als Tauschvertrag über zwei Grundstücke bezeichnet, inhaltlich ein Tauschgeschäft oder zwei selbstständige Kaufverträge enthält?

Stempel (Tausch oder doppelter Kauf).

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Nr. 62.
Taufchoertrag oder Kaufverträge? Welche Umstande stnd dafür ent-
scheidend, ob ein Vertrag, der stch als Taufchoertrag über zwei Grund-
stücke bezeichnet, inhaltlich rin Taufchgefchaft oder zwei selbständige
Kaufverträge enthält?
StempStG. v. 31. Zuli 1895 Tarifstelle 32.
(Urteil des Reichsgerichts (VII. Zivilsenats) vom 28. Juni 1904 in Sachen Cl.
u. Z, Kläger, wider preuß. Steuerfiskus, Beklagten. VII. 52/1904.)
Auf die Revision der Kläger ist das Urteil des preuß. Kammer-
gerichts zu Berlin aufgehoben und Beklagter unter Abänderung des
ersten Urteils nach dem Klagantrage zur Zahlung von 1280 Dt.
und Zinsen verurteilt worden.
Tatbestand:
Die beiden Kläger haben am 7. Oktober 1902 einen notariellen
Vertrag geschlossen, der sich selbst als Tauschvertrag bezeichnet. Zm
tz 1 erklären die Vertragschließenden, daß der Kläger Cl. von seinem
Grundstücke Schmargendorf Bd. I Blatt 47 vier näher bezeichnete
Parzellen gegen das in Wilmersdorf in der Fürtherstraße 11a be-
legene Grundstück des Klägers Z. vertausche. Zm § 2 ist bestimmt:
„Der Tauschwert des Grundstücks Fürtherstraße 11a beträgt
400 000 M., derjenige der vier Parzellen . . . 128 000 M.
Auf dem Grundstücke Fürtherstraße 11a haften als Hypo
theken . . . zusainmen 338 000 M. Auf den vier Parzellen . . .
sollen bei der Abzweigung vom Stammgrundstücke . . . zusammen
50 000 M. zur Eintragung gelangen und zwar als Teile der zur
Zeit auf dem Gesamtgrundstücke haftenden 125 000 M. Beide
Erwerber übernehmen diese auf den von ihnen eingetauschten
Grundstücken haftenden beziehungsweise einzutragenden Hypotheken
als Selbstschuldner.
Das hiernach für Herrn Z. noch verbleibende Tauschguthaben
von 62 000 M. wird gegen einen gleich hohen Betrag des dem
Herrn Cl. verbleibenden Tauschguthabens von 78 000 M. aus-
geglichen. Zum weiteren Ausgleiche hat Herr Z. an den Herrn
Cl. den Betrag von 16 000 M. zu zahlen, welchen dieser ihm .. .
kreditiert."
Für den Vertrag wurde als Tauschvertrag ein Stempel von
4000 M. verwendet, der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts II in
Berlin erforderte aber für den Vertrag mit der Begründung, daß
darin zwei Kaufverträge beurkundet seien, einen weiteren Stempel

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