14.6.
Klingmüller, Die Lehre von den natürlichen Verbindlichkeiten
14.7.
Oettinger, Der Begriff Unwirksamkeit im Bürgerlichen Gesetzbuche
708
Literatur.
gesprochene Abneigung gegen „hinkende" Rechtsverhältnisse, die nur zu-
gunsten des einen Teiles wirksam sind und dennoch den anderen Teil
bereits binden. Mit diesen beiden Richtungen neuerer Nechtsentwicke-
lung setzt sich jene Annahme einer doppelten Bedeutung des Zugehens
der Willenserklärung in Widerspruch. Und auch Treu und Glauben mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte — allerdings nicht als die Frucht theo-
retischer Abstraktion, sondern als den Verkehrserscheinungen und den
Verkehrsbedürfnissen abgelauschtes Ergebnis der Lebenserfahrung —
drängen nach einheitlicher Bedeutung des Zugehens der Willens-
erklärung.
Die besprochene Arbeit behandelt zwei der wichtigsten Fragen zur
Theorie der Willenserklärung. Ihre Ausführungen mögen in dem einen
oder anderen Punkte zum Widerspruch auffordern; jedenfalls bieten sie
dem Praktiker neben interessanten Einblicken in immer noch vorhandene
latente Strömungen und Gegenströmungen zwischen Schule und Leben,
Theorie und Praxis eine Fülle der wertvollsten Anregungen zu der
praktisch so überaus wichtigen Lehre des Zugehens der Willenserklä-
rungen. Sie verdient daher auch in den Kreisen der Praktiker zahl-
reiche Leser zu finden.
Leipzig. E. Müller.
79.
Der Äegriff Unwirksamkeit im bürgerlichen Grsehbuche. Von Eh-, jur.
Kurt Oettinger. Berlin 1905. Struppe u. Winckler. (M. 1,50.)
Tie im Texte nur 46 Seiten umfassende Schrift — der Rest ent-
fällt auf die am Schlüsse gesondert abgedruckten Anmerkungen — ge-
langt nach der Erörterung der Begriffe „Allgemeine Unwirksamkeit",
d. h. Unwirksamkeit im weiteren Sinne einschließlich Nichtigkeit und An-
fechtbarkeit, und „Eigentliche Unwirksamkeit", d. h. Unwirksamkeit im
engeren Sinne (trotz Gültigkeit) zu dem Ergebnisse, daß es dem Gesetz-
geber zwar gelungen sei, diese Begriffe scharf zu umgrenzen und bis
in die letzten Ausläufer und Einzelheiten hinein durchzuführen, daß es
aber an einem einheitlichen Sprachgebrauche für jeden der Begriffe fehle.
Es wird getadelt, daß für den Begriff „eigentliche Unwirksamkeit" im
Gesetze die verschiedenartigsten Ausdrücke, wie „kann nicht", „unwirk-
sam", „darf nicht", „unzulässig", „ist ausgeschlossen", „es kann nicht
geklagt werden", „es besteht keine Verbindlichkeit" und andere gebraucht
werden. Zu sonstigen Bemerkungen bietet die Schrift keinen Anlaß.
Cassel. _ Fuchs.
80.
Die Lehre von den natürlichen Verbindlichkeiten. Eine historisch-dogmatische
Untersuchung von Privatdozent Dr. Fritz Klingmüller. Berlin 1905.
I. Guttentag. (M. 5,—.)
Der eigenartige Reiz, den die natürlichen Verbindlichkeiten bereits
früher für die Rechtswissenschaft hatten, ist auch nach dem Inkrafttreten