Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

13.19. Ist nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung die Zurücknahme der Nebenintervention nur mit Zustimmung des Gegners zulässig? Kann der Nebenintervenient im Laufe desselben Prozesses die Partei, der er beitritt, wechseln? Steht hiergegen der Partei, der er zuerst beigetreten ist, ein Widerspruchsrecht zu?

Nebenintervention.

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fügt bei „die eidliche Aussage der Frau ergibt, daß sie das im münd-
lichen Aufträge des Beklagten getan hat". Die Erteilung des Auf-
trags wird somit auf Grund der eidlichen Aussage als erwiesen er-
achtet. Demnach entspricht die Beitrittserklärung vom 23. März l 895,
wie sie vorliegt, den Anforderungen des für die Vertretungsmöglich'
keit entscheidenden preußischen Rechtes, und der Beklagte, der die
Unterschrift seiner Frau als seine eigene gelten lasten muß, ist sohin
gemäß § 15 Mitglied der klagenden Genossenschaft geworden.
Anders würde die Sache liegen, wenn nach den Vorschriften des
Reichsgesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
jede von dem Beitretenden nicht selbst Unterzeichnete Beitrittserklärung
rechsunwirksam wäre, wie dies das Berufungsgericht allerdings in
Übereinstimmung mit einigen Schriftstellern annimmt. Allein für
eine derartige Annahme fehlt es in dem Gesetz an jedem Anhalts-
punkte. Nichts deutet daraus hin, daß auf dem Gebiete des Ge-
noffenschaftsrechts eine derartige den rechtlichen Verkehr erschwerende
Bestimmung hinsichtlich der Beitrittserklärung gewollt gewesen sei;
eine solche Absicht des Gesetzes Hütte in diesem selbst Ausdruck finden
müssen, zumal es sich ja gar nicht vermeiden läßt, daß in den Fällen
der gesetzlichen Vertretung die Beitrittserklärung von einer anderen
Person als derjenigen, welche Mitglied wird, unterschriftlich abgegeben
wird. Wo, wie im § 43 Abs. 4 des Gesetzes, die Tätigkeit von Be-
vollmächtigten ausgeschlossen werden sollte, ist dies auch ausdrücklich
bestimmt worden. Innere Gründe dafür, daß für eine derartige
Willenserklärung die Möglichkeit, einen Stellvertreter zu bestellen,
ausgeschlossen sein sollte, sind nicht vorhanden, und es ist auch bei
Zulassung solcher Stellvertretung die Absicht des Gesetzes voll er-
reichbar, daß durch die Formen des § 15 die Führung einer richtigen
und zuverlässigen Mitgliederliste gewährleistet werden soll.
Nr. 57.
Äst »ach dem Beginne der mündlichen Verhandlung die Inrücknahme der
Nrbrnintervrntion nnr mit Zustimmung des Gegners zulässig? La«» der
Nebenintervenient im Laufe desselben Prozesses dir Partei, der er bei-
tritt, wechseln? Steht hiergegen der Partei, der er zurrst beigetrrtr» ist,
rin Widerspruchs recht zu?
ZPO. §§ 66, 271.
(Beschluß des Reichsgerichts (V. Zivilsenats) vom 25. Oktober 1905 in Sachen
B., Beklagten, wider V., Kläger. V. B. 247/1905.)
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen das Zwischenurteil des
Großherzogl. badisch. Oberlandesgerichts zu Karlsruhe ist zurückgewiesen.

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