12.8.
Klageveranlassung und Interventionsprozeß
Von Herrn Amtsgerichtsrat Metzges zu Elberfeld
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Klageveranlassung und Znteroentionsprozeß.
stellern hervorgehobenen, von mir durchaus anerkannten Erschwerungen
des Grundbuchverkehrs Abhilfe zu gewähren.
Der Erblasser hat es stets in der Hand, jede Mitwirkung des
Gerichts oder eine einem Veräußerungsverbote gleichkommende Be-
lastung der Nachlaßgrundstücke zu verhüten, indem er eine Testa-
mentsvollstreckung — entweder allgemein oder beschränkt gemäß
§ 2222 BGB. — anordnet. Glaubt er, dem Vorerben das freieste
Verfügungsrecht schaffen zu sollen, so mag er ihn selbst zum Testa-
mentsvollstrecker berufen. Anderenfalls mag an seine Stelle eine
andere, vertrauenswürdige Persönlichkeit treten und dadurch gleich-
zeitig der Zweck der Sicherung des Nacherben ohne Einmischung
des Gerichts oder Hemmung der Verfügung über grundbuchliche Rechte
erreicht werden.
Wenn damit die Schaffung dieser freieren Stellung des Vor-
erben in die Hand des den Erblasser beratenden Richters oder
Notars gelegt und dem eigenhändigen Testamente ferngehalten wird,
so ist dies m. E. kein Fehler meines Vorschlags. Denn die Be-
schränkung des Vorerben im Gesetze hat ihre guten rechtspolitischen
Gründe (vgl. Mot. 5, 114; Prot. 5, 91, 92); sie außer Wirksamkeit
zu setzen, wird sich deshalb nur da empfehlen, wo diese Anordnung
aus ruhiger, nüchterner Erwägung entspringt. Dafür wird aber
bei gerichtlicher oder notarieller Errichtung eine größere Gewähr
geboten werden können, als beim eigenhändigen Testamente.
26.
Llageveranlassung und Internentionpprozeh.
Von Herrn Amtsgerichtsrat Metz ge s zu Elberfeld.
Den Ausgang unserer Erörterung möge folgender, der Praxis
entnommener Fall') bilden:
Der in Berlin wohnende Gläubiger hatte bei seinem Schuldner
in Th. Waren pfänden lassen; ein Kaufmann in Gera erhob Wider-
spruch, weil die Pfandsachen sein Eigentum (Kommissionsgut) seien.
Es fand zunächst ein Briefwechsel statt: Der Anwalt des Dritten
benachrichtigte den Anwalt des Gläubigers durch Brief vom 10. April
1902, daß laut dem ihm vorliegenden Kommissionsvertrage die ge-
pfändeten Waren dem Schuldner nur zum kommissionsweisen Ver-
kauf überlassen seien, und das Eigentumsrecht ausdrücklich vorbe-
l) Mitgeteilt von Schäfer in SeuffBl. 69, 373ff.