Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

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Einzelne Rechtsfälle.

Parteien nicht dienend anzusehen, sondern auch — gegen die An-
nahme des Vorderrichters — als rechtlich unzulässig.
Der Kläger hat eine einheitliche Forderung geltend gemacht,
indem er die aus der Geschäftsverbindung der Parteien erwachsenen
Forderungen und Gegenforderungen, sowie die von dem einen und
dem anderen Teile bewirkten Leistungen einander gegenüberstellt und
dabei einen Überschuß zu seinen Gunsten berechnet, auf dessen Zah-
lung die Klage gerichtet ist. Daß zwischen den Parteien ein Konto-
korrent-Verhältnis bestanden hat, ist zwar nicht mit ausdrücklichen
Worten behauptet, ergibt sich aber aus der Sachlage ohne weiteres.
Denn nach den Angaben beider Teile hat es sich um eine länger
dauernde Geschäftsverbindung gehandelt, bei der die Leistungen beider
Teile nicht in einer besonderen Beziehung zu einem bestimmten Einzel-
anspruche des anderen standen oder einen Einzelanspruch des Leistenden
begründen sollten, sondern nur in Rechnung gestellt wurden, um die
Unterlagen für eine Gesamtausgleichung und Überschußberechnung zu
bilden. Dem entsprechen denn auch die von beiden Parteien vor-
gelegten Rechnungen über das Jahr 1899, die sich äußerlich als
kaufmännische Kontokorrente (§ 355 HGB.) darstellen.
Rach den Grundsätzen, die das Reichsgericht zu § 273 der
früheren Zivilprozeßordnung ausgesprochen hat (RG. 16, 423; 22,
400) und an denen auch für § 30 l des jetzt geltenden Gesetzes fest-
zuhalten ist, durfte bei dieser Sachlage ein Teilurteil nach Art des
erlassenenen nicht ergehen, weil es sich nicht auf einen indi-
vidualisierten Teil der Klageforderung erstrecken konnte. Dies
wird besonders deutlich, wenn man sich den Fall vergegenwärtigt,
das Berufungsgericht wäre in der Beurteilung der von der ersten
Instanz herausgegriffenen Posten zu einem anderen, dem Kläger
günstigen Ergebnisse gelangt. Es hätte in diesem Falle eine Ver-
urteilung des Beklagten zur Zahlung des jetzt abgewiesenen Betrags
nicht aussprechen dürfen, ohne zuvor das sonstige Rechnungsverhält-
uis der Parteien — von denen sich jede einen Kreditsaldo zuschreibt
— zu erörtern, während dieses Verhältnis doch in der ersten Instanz
anhängig geblieben und an die zweite gar nicht erwachsen war.
Bei dieser Sachlage mußte der Revision ftattgegeben und zu-
gleich das Teilurteil der ersten Instanz auf Grund von § 539 ZPO.
aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden,
während auf die materielle Sachlage nicht eingegangen werden kann.

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