Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

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Einzelne Rechtsfälle.

der 10 und am 15. November weitere 20 Tonnen Hochofenkoks, am
15. November auch 10 Tonnen Brechkoks an die Adreffe der Be-
klagten ab. Da diese ihre Abnahme verweigerte, so blieben die
Wagen zunächst auf dem Bahnhofe Dortmund stehen. Das Wagen-
standgeld hierfür lief bis zur Höhe von 350 M. auf. Durch Brief
vom 23. November 1901 schrieb die Klägerin der Beklagten, sie sei
bis einschließlich Oktober mit 151721 Brechkoks und 200 t Hochofen-
koks im Rückstände. Gleichzeitig bestimmte sie Frist bis zum 30. Novem-
ber unter der Androhung, daß sie nach fruchtlosem Ablause der Frist
das gedachte Quantum für Rechnung der Beklagten öffentlich ver-
kaufen laffen werde. In den ersten Tagen des Dezember 1901 sind
die auf dem Bahnhofe zu Dortmund lagernden 60 Tonnen Koks
bahnamtlich öffentlich versteigert worden und zwar mit einem Brutto-
erlöse von 620 M. Nach Abzug des Wagenstandgeldes und sonstiger
Kosten verblieb ein Nettoerlös von 192,65 M. Durch Brief vom
4. Januar 1902 forderte die Klägerin die Beklagte weiter auf, die
aus den Monaten November und Dezember 1901 rückständigen 80 1
Brechkoks und 100 t. Hochofenkoks abzunehmen; zugleich bestimmte
sie Frist bis zum 20. Januar unter der Androhung, daß ne nach
fruchtlosem Ablaufe der Frist die gedachte Menge für Rechnung der
Beklagten verkaufen lassen und Schadensersatz fordern werde. Da
die Beklagte die Annahme verweigerte, ließ Klägerin am 22. Februar
1902 durch Gerichtsvollzieher G- in Hagen 250 t Hochofenkoks und
227 721 Brechkoks I und II ca. 60/90 und 40/60 mm groß im Wege
des Selbsthilfeverkaufs öffentlich meistbietend gegen Barzahlung ver-
steigern. Klägerin steigerte selbst die ganze Menge zu 2060 M. an.
Die Klägerin hat nun mittels zweier durch Gerichtsbeschluß ver-
bundenen Klagen die Beklagte auf Verurteilung zur Zahlung von
1102,35 M. bzw. 7965,35 M. nebst näher angegebenen Zinsen und
zwar bis zur Höhe von 9017,40 M. auf den Unterschied zwischen dem
Vertragspreis und dem Versteigerungserlösc verklagt. Die Beklagte
hat die Abweisung der Klage beantragt und u. a. eingewandt, die
Lieferungsverträge seien zufolge der Vereinbarung von Mitte Juli 1901
ausweislich der Korrespondenz aufgehoben. Jedenfalls aber sei sic
von den Lieferungsverträgen so lange entbunden und berechtigt ge
wesen, anderweitig sich zu decken, bis die Klägerin zur Aufnahme der
Lieferungen sich wieder bereit erklärt habe. Überdies seien die Selbst-
hilfeverkäufe für sie nicht wirksam von der Bahn bzw. in Hagen vor-
genommen worden. Mit ihren Klaganspriichen, soweit sie hier noch

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