10.9.
Gilt die Vorschrift im § 2212 BGB., daß ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur von dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann, auch von der Feststellungsklage? Welcher Rechtsweg bietet sich dem Erben, wenn der Testamentsvollstrecker es verabsäumt, Gegenstände, die nach ihrer Meinung zum Nachlasse gehören, in seine Verwaltung zu nehmen?
Testamentsvollstrecker.
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den Fall, daß der Erblasser nicht seine eigenen Verwandten, sondern
die Verwandten oder die nächsten Verwandten eines Dritten bedenkt,
keine Bestimmung getroffen. Zn der Begründung zu § 1771
Entwurf I ist hervorgehoben, daß die Vorschrift in der Beschränkung
auf die Verwandten des Erblassers die Wahrscheinlichkeit für sich
habe (Mot. 5, 36). Für die Zuwendung an die Verwandten oder
die nächsten Verwandten eines Dritten ist keine Regel gegeben, die
Ausdehnung der Vorschriften der §§ 2068, 2069 auf die „Kinder"
und die „Abkömmlinge" eines Dritten ist sogar ausdrücklich abgelehnt
worden (KommProt. 5, 33 bis 35); insoweit sollte alles der freien
richterlichen Auslegung überlassen sein. Eine Ausdehnung der Vor-
schrift des § 2067 aus Zuwendungen zugunsten der Verwandten
eines Dritten erscheint daher ausgeschlossen.
Nr. 25.
GUt die Vorschrift im § 2212 ö®0., daß et» der Verwaltung de-
Trstamrntsvollstrrckers unterliegendes Recht nur von dem Testamrnts-
vollstrrcker geltend gemacht werden kann, auch von der Feststellungs-
klage? Welcher Rechtsweg bietet sich dem Erben, wenn der Testaments-
vollstrecker es verabsäumt, Gegenstände, die nach ihrer Meinung ;«m
Nachlasse gehören, in seine Verwaltung zu nehmen?
BGB. §§ 2212, 2218.
(Urteil des Reichsgerichts (VII Zivilsenats) vom 30 Mai 1005 in Sachen der
minderj. Kmder des Kauim. 21., Kläger, wider Karl Heinrich G. und seinen Sohn
Harald G., Beklagte. VII. 49/1905.)
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Celle ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die am 20. März 1903 in O. verstorbene Witwe Wilhelmine G. ist
gemäß ihren testamentarischen Bestimnmngen von ihren sechs minder-
jährigen Enkeln, nämlich den beiden Kindern ihres Sohnes Karl G.,
a) Harald, b) Wilhelmine G. und den vier Kindern des Kaufmanns
Heinrich A., den Klägern, zu gleichen Teilen beerbt worden. Die
Erblasserin hat Nutznießung und Verwaltung der Eltern an den
Erbteilen der Erben ausgeschlossen und ihren Sohn Karl G. zum
Testamentsvollstrecker ernannt mit der Befugnis, die Erbteile bis zum
25. Lebensjahre jedes Erben zu verwalten.
Durch das Urteil des Landgerichts in O. vom 20. April 1904
Ist unter I festgestellt, daß zu dem Nachlasse der Wilhelmine G. unter
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