10.6.
1. Die Höhe der vom Ehemanne an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau zu zahlenden Unterhaltsgelder kann zwar vertragsmäßig festgesetzt werden; wenn sich aber ergibt, daß die Ehefrau zugleich das Getrenntleben von ihrem Ehemann als Gegenleistung für den ihr zu gewährenden Unterhalt übernommen und sich in diesem Sinne vertraglich verpflichtet hat, ist der Vertrag nichtig. 2. Die getrennt lebende Ehefrau ist nicht ohne weiteres berechtigt, den gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines bei ihr lebenden Kindes gegen den Vater (Ehemann) durch Klage geltend zu machen
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Einzelne Rechtsfälle.
— wenigstens teilweise — darüber, ob die Pfandstücke als Zubehör
anzusprechen seien, verschiedener Meinung gewesen. Unter solchen
Umständen kann man nicht sagen, daß der Beklagte schon durch die
Klagezustellung erfahren hat (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB.), daß er
zum Besitze nicht berechtigt sei. Er durfte es bei solcher Sachlage,
ohne in ein ihn zum Schadensersätze verpflichtendes Verschulden zu
geraten, darauf ankommen lasten, wie sich das Gericht entscheiden
würde, und er hat, nachdem die Entscheidung zu seinen Ungunsten
ergangen war, ohne schuldhaftes Zögern die Pfandstücke freigegeben.
Nr. 22.
1. Nie Höhe der vom Ehemanne an seine von ihm getrennt lebende Ehe-
frau zu zahlenden Anterhaltsgeldrr bann zwar vertragsmäßig festge-
setzt «erden; wenn stch aber ergibt, daß die Ehefrau zugleich das
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gewährenden Unterhalt übernommen und stch in diesem Sinne ver-
traglich verpflichtet hat, ist der Vertrag nichtig.
2. Nie getrennt lebende Ehefrau ist nicht ohne Weiteres berechtigt, den
gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines bei ihr lebenden Kindes gegen
den Vater (Ehemann) durch Klage geltend zu machen.
BGB. §§ 138, 139, 1353; EGBGB. Art. 199; ALR. I. 4 §§ 6, 7; II. 1 § 175.
(Urteil des Reichsgerichts (IV. Zivilsenats) vom 25. September 1905 in Sachen
Frau D., Klägerin, wider Ehemann, Beklagten. IV. 1 ',6/190'».)
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des preuß. Ober-
landesgerichls in Königsberg ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Parteien sind miteinander verheiratet. Zm Zahre 1891 klagte
die Ehefrau wegen Ehebruchs des Ehemanns auf Scheidung und
erwirkte das Urteil des Landgerichts in Königsberg vom 29. No-
vember 1892, durch das die Ehe getrennt und der Ehemann für
allein schuldig erklärt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Ehemann
Berufung ein. Während das Scheidungsverfahren in der Berufungs-
instanz anhängig war, verlautbarten Parteien vor dem Amtsgericht
in Königsberg am 20. März 1893 einen Vertrag, der unter anderem
die Verpflichtung des Beklagten festsetzte, der Klägerin während ihres
Getrenntlebens zu ihrem und ihrer Kinder Unterhalt jährlich 3600 M.
zu zahlen. Das Scheidungsverfahren fand durch Zurücknahme der
Berufung seitens des Beklagten und Verzicht auf alle Rechte aus
dem erstinstanzlichen Urteile seitens der Klägerin seine Erledigung.
Im vorliegenden Rechtsstreite begehrt die Klägerin, gestützt auf den