Rechtsgeschäftlicher Verzicht auf Einreden.
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riorliege, wenn die „Bürgschaftserklärung" den Verzicht auf die Ein-
rede der Vorausklage enthalte, läßt also ersehen, daß der Verzicht
als ein Bestandteil der Bürgschaftserklärung selbst gedacht ist. Hier-
auf ist unten zurückzukommen. Noch bestimmter, aber auf einen
ganz anderen Geschäftsinhalt deutend ist die Fassung des §1718:
Wer seine Vaterschaft nach der Geburt des Kindes in einer
öffentlichen Urkunde anerkannt hat, kann sich nicht darauf berufen,
daß ein anderer der Mutter innerhalb der Empfängniszeit bei-
gewohnt hat.
Das so abgegebene Anerkenntnis hat gar keine andere Rechts-
bedeutung als die des Verzichts auf jene Einrede. Irgendeine
andere Wirkung knüpft sich an das Anerkenntnis nicht. Wenn die
Verzichtswirkung hier an das formelle Anerkenntnis der Vaterschaft
geknüpft ist, so kann es unmöglich daneben ein anderes an andere —
leichtere — Formen geknüpftes Rechtsgeschäft des Verzichts auf die
Einrede der mehreren Zuhälter geben.
Aus dieser besonderen Regel und aus der besonderen Regel des
§ 239, wenn man sie als solche anerkennt, ergibt sich aber jeden-
falls keine allgemein gültige Antwort, höchstens eine Andeutung, daß,
je nach dem verschiedenen Inhalte der denkbaren Weigerungsrechte
der wirksame Verzicht einen ganz verschiedenen Hergang fordert.
1. Unter den verschiedenen Einreden lassen sich als eine erste
Kategorie bezeichnen die Weigerungsrechte gegenüber Ansprüchen aus
einem Vertrage, die sich aus dem Inhalte des dem Ansprüche zu-
grunde liegenden Vertrags ergeben, sei es, daß ausdrücklicher Ver-
tragswille dem Einwande die Grundlage gibt, sei es, daß das Gesetz
den besonderen Vertragstypus in der Weise ausgestaltet hat, daß
das Weigerungsrecht begründet ist, wenn der Vertrag nichts Ab-
weichendes enthält. Der Verzicht auf die von der Natur des Ver-
trags dargebotenen Einrede ist also Feststellung einer von der Regel
abweichenden Vertragsbestimmung, Abrede eines aoeiäsutals negotii.
Verzicht auf eine Einrede, die als Weigerungsrecht nach Vertrags-
inhalt begründet war, ist Vertragsänderung. Ebenso ist nachträglicher
Verzicht auf eine Einrede, die nach der Natur des durch besondere
Abrede nicht modifizierten Vertrags gegeben war, nachträgliche Ver-
tragsänderung. In allen diesen Fällen hat, wie sich hieraus ergibt,
der Einredeverzicht nicht die Natur eines selbständigen Geschäfts.
Er ist Teil des Vertragschluffes oder Vertragsänderung, beruht