Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

326

Wechseleigentum und stilles Prokuraindossament.

Jndoffalars zu erreichen, andererseits den Schuldner zu verhindern,
dem Indossatar Einwendungen aus der Person des Indossanten
entgegenzusetzen.
Eine juristische Konstruktion des stillen Prokuraindossaments,
die den Anforderungen des praktischen Lebens entsprechen will, muß
daher so beschaffen sein, daß sich aus ihr diese beide Wirkungen
ableiten lassen. Bei der überwiegenden Mehrzahl der bisherigen
Konstruktionen ist dies außer acht gelassen und entweder nur das
Aussonderungsrecht gegeben oder nur die Zulässigkeit der Einreden
aus der Person des Indossanten versagt worden. Diejenigen
Theorien, welche beiden Forderungen gerecht zu werden suchen, glauben
sich nicht anders helfen zu können, als indem sie mit einer Spaltung
des Eigentums operieren und entweder nur nach außen Eigentum
als vorliegend annehmen, nach innen dagegen ein Auftragsverhältnis
konstruieren, wie Dernburg/2) Brunner,^) Rehbein 34) und wohl auch
Staub ds), oder indem sie formelle und materielle Wirkungen unter-
scheiden, wie Davidsohn36) und Wulffs), oder indem sie besondere
Dispositionsrechte vom Eigentum abspalten wie Skonietzki3") und
Dungs33), eine Lehre, die sich bei de Jonge43) sogar zur Aufstellung
eines neuen juristischen Gesetzes von der Teilung der Rechtswirkungen
verdichtet. Ist es nun aber sonst schon immer etwas Mißliches,
eine Teilung der Rechtswirkungen nach verschiedenen Richtungen
anzunehmen, so ist dies beim Eigentume ganz und gar unmöglich.
Das Eigentum ist eben kein Konglomerat von einzelnen Rechten,
sondern das umfassende Recht an der Sache, das so weit reicht,
als nicht Gesetze oder Rechte Dritter seiner Macht entgegenstehen,
das zwar elastisch genug ist, um eine Einengung zu vertragen, aber
zu einheitlich, um Abspaltungen zu gestatten (vgl. auch § 903 BGB.).
Wie stark diese Einheit im Begriffe des Eigentums ist, sieht man am
besten daran, daß der Eigentümer sich nicht für sich ein besonderes
Recht an seiner eigenen Sache abspalten kann, daß aber, wenn er
33) Bürgerliches Recht 2„ 283 (Halle 1901) §264.
33) Die Wertpapiere, in Endemanns Handbuch 2, 162 (Leipzig 1882) § 194.
M) Wechselordnung (6, Berlin 1900) 52 Anm. 29 zu Artt. 9—17.
33 a. a. O. § 10 zu Art. 17.
36) in GruchotsBeitr. 18, 1 ff.
37) in Siebenhaars Archiv 13, 138ff. § 2; 15, 158 ff. § 11.
33) in GruchotsBeitr. 29, 231.
») das. 32, 8 ff.
'") in GrünhutsZ. 15, 563 ff.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer