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Literatur.
34 (RGBl. 1899 S. 384), Gesetz, betr. die gemeinsamen Rechte der
Besitzer an Schuldverschreibungen v. 4. Dezember 1899 (RGBl. 1899
S. 691), — Miteigentümer BGB. 1009, 1010; — Pfändungs-
gläubiger für Eigentümerhypothek und Berichtigungsanspruch RG. 55
S. 378." — Man sieht, wie in wenig Worte möglichst viel hinein-
gepreßt ist, manches allerdings nur andeutungsweise. Was sollen z. B.
in der mitgeteilten Stelle die Worte: „nicht Briefhypothek" besagen?
Meint der Verf., daß demjenigen, für den im Grundbuch eine Brief-
hypothek eingetragen steht, die Bestimmung des Versteigerungstermins erst
mitgeteilt zu werden braucht, wenn er sich als Beteiligter meldet, weil
er möglicherweise die Hypothek abgetreten und sich der Rechtserwerb für
den Zessionär außerhalb des Grundbuchs (durch Abtretung und Ilber-
gabe des Briefes, BGB. § 1154) vollzogen hat? Das wäre ein be-
denklicher Irrtum, und die vielen tausend Inhaber von Briefhypotheken,
die mit Recht der Meinung sind, daß das ihnen verpfändete Grund-
stück nicht zur Zwangsversteigerung kommen kann, ohne daß ihnen von
dem Verfahren Kenntnis gegeben wird, würden sich bitter getäuscht
sehen. Das Richtige an der Sache ist dies, daß das Vollstreckungs-
gericht auch bei der Briefhypothek den im Grundbuch eingetragenen
Gläubiger — sei es den ursprünglichen oder den letzten eingetragenen
Zessionär — so lange als Beteiligten behandeln, ihm also auch die
Terminsbestimmung zustellen muß, als sich nicht ein Dritter, der die
Hypothek außerhalb des Grundbuchs erworben hat, meldet und seine
Rechte glaubhaft macht. Dies ist freilich bei der Buchhypothek anders;
bei ihr ist nur der eingetragene Gläubiger der Berechtigte und ein
anderer kann es nicht sein. Wenn aber der Verf. etwa auf diesen
Unterschied Hinweisen wollte, so sind doch hierfür die beiden Worte:
„nicht Briefhypothek" eine recht bedenkliche und geradezu irreführende
Abkürzung.
Bei der Ausführung des Teilungsplans (S. 71 ff.) bespricht der
Verf. natürlich auch das vom Vollstreckungsgericht an das Grundbuch-
amt zu richtende Ersuchen um Berichtigung des Grundbuchs. Er fügt
gleich an der Spitze hinzu: „empfehlenswert vorherige Mitteilung an
Beteiligte durch begründeten Beschluß, welche Rechte zur Löschung
kommen, mit Aufforderung, im Widerspruchsfalle Beschwerde nach ZPO.
793 einzulegen, SeuffA. 56 Nr. 237". Vorgeschrieben ist ein solches
Verfahren im Gesetze nicht; es wird auch, soviel mir bekannt, von den
Gerichten nicht besolgt, und es ist keineswegs wünschenswert, daß die
Gerichte sich zu ihm bekehren. Denn eine Mitteilung darüber, was das
Gericht zu tun gedenkt, ist in Wahrheit überhaupt kein Beschluß; sie
bleibt für das Verfahren bedeutungslos, und durch sie kann sich das
Gericht weder von seiner Verantwortlichkeit entlasten, noch wird es an
sie gebunden. Die ganze Mitteilung hat daher zu unterbleiben.
Beigegeben sind ein sorgsam gearbeitetes Paragraphen- und Sach-
register. Daß das Buch für den Praktiker, um sich schnell zu orientieren
und gleich den Quellennachweis zur Hand zu haben, von Wert ist, soll
nicht bezweifelt werden. Jaeckel.