8.16.
Kohn, Das Erbbaurecht nach dem BGB.
175
Kohn, Das Erbbaurecht nach dem BGB.
1 526). Der § 914 Abs. 2 BGB. spricht aber nicht von der Löschung
der Rentenpflicht, sondern von Eintragung des Verzichts. Dafür, daß
diese auf dem zur Duldung des Überbaus bzw. Notwegs verpflichteten,
also dem rentenberechtigten Grundstücke zu geschehen hat, spricht folgendes:
Der Verzicht auf die Rente (und ebenso jede Vereinbarung über die
Höhe der Rente) verändert das Rechtsverhältnis von Grund aus. Die
Pflicht zur Duldung des Überbaus bzw. Notwegs beruht nicht mehr
auf dem Gesetze, sondern auf der Vereinbarung. Es tritt nicht anders,
als bei freiwilliger Einräumung des Rechtes zum Überbaue bzw. des
Notwegs, die Notwendigkeit einer Eintragung auf dem belasteten Grund-
stück ein. Diese Eintragung erfolgt in Abt. II in der Form, daß der
Überbau bzw. Notweg ohne Entschädigung infolge Verzichts auf die
Rente zu dulden ist.
Wir wiederholen, daß an der großen praktischen Brauchbarkeit des
Kommentars kein Zweifel ist. H. Boethke.
14.
Dias Erbbaurecht nach dem KGL. Ein rechtsgeschichtlicher Beitrag von
vr. jur. Max Kohn. Berlin 1905. Struppe & Winckler. (M. 8,—.)
Der Verf. will einen Beitrag zur theoretischen Klärung des zur
Lösung der Wohnungsfrage berufenen Instituts liefern und behandelt
demgemäß nur die juristische Seite des Erbbaurechts. In dem vom
Begriff und Inhalt dieses Rechtes handelnden Abschnitte betont der Verf.
die Doppelnatur des Rechtes als Belastung einerseits und als Grund-
stück andererseits. Er nimmt mit Örtmann gegen Fuchs an, daß ein
Erbbaurecht auch dann möglich ist, wenn der Grundstückseigentümer
selbst bereits das Bauwerk errichtet hat, so daß es in dessen Eigentum
steht. Gegen Cosack und Lehmann leugnet er, und zwar m. E. zu-
treffend, daß der Grundstückseigentümer in einem solchen Falle sein
Eigentum an dem Bauwerk auf den Erbbauberechtigten übertragen kann,
dem er nicht das Eigentum am Grund und Boden überträgt.
Sodann behandelt der Verf. die Rechte und Pflichten der Grund-
stückseigentümer und Erbbauberechtigten, deren Festsetzung im wesent-
lichen den Parteivereinbarungen überlassen sei, zugleich erörtert er die
Möglichkeiten der dinglichen Sicherung des Grundeigentümers.
Zn diesem Abschnitt führt der Verfasser unter anderem aus: Zur
Unterwerfung unbebauter, für das Bauwerk nicht erforderlicher Teile
des Grundstücks unter das Nutzungsrecht des Erbbauberechtigten be-
dürfe es einer besonderen „Erstreckung des Erbbaurechts hierauf, d. h.
einer rechtsgeschäftlichen Begründung durch dinglichen Vertrag und Ein-
tragung ins Grundbuch: kraft Gesetzes trete die Unterwerfung solcher
Grundstücksteile unter das Erbbaurecht nicht ein". M. E. bestimmt der
§1013 BGB., daß auch dann an einem Grundstück ein Erbbaurecht
bestellt werden kann, wenn nur ein Teil desselben für das Bauwerk
ftlbft -forderlich st der übrig- Seil ab-r nur für bi- Benutzung des
Bauwerkes Borterl bietet. Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht