8.14.
Koban, Die gesetzliche Bürgschaft der §§ 571 u. 1251 des BGB
Koban, Die gesetzliche Bürgschaft der §§571 und 1251 BGB. 171
bemerkt Verf. ausdrücklich, das enthob ihn aber nicht der Verpflichtung,
nachdem er sich wegen der juristischen Natur dieses Vertrags mit Opet
auseinandergesetzt hatte, an dieser Stelle wenigstens des bekannten
Marwitzschen Bühnenengagementsvertrags (vgl. die Besprechung in den
Beiträgen 47, 222—226) Erwähnung zu tun, zumal er ebenso wie
Marwitz dazu gelangt, Dienstmiete anstatt Werkvertrag anzunehmen.
Berlin. vr. Th. Olshausen.
12.
Sie grsrhltche Bürgschaft -er §§ 571 und 1251 -es Bürgerlichen Gesetz-
buchs für -ns Deutsche Seich. Eine dogmatische Studie von vr. jur.
Anton Koban, Privatdozent und Gerichtsadjunkt in Graz, DZ.Sup-
pleant der zivilrechtlichen Lehrkanzlei an der Universität Innsbruck.
Innsbruck 1905. Wagnersche Universitätsbuchhandlung. (M. 1,—.)
Die Schrift beschäftigt sich im wesentlichen mit der Frage, welche
Personen bei wiederholter Veräußerung nach § 571 Abs. 2 BGB. als
gesetzliche Bürgen haften, ob lediglich der ursprüngliche Vermieter oder
auch die Zwischeneigentümer, d. h. diejenigen Personen, welche zwischen
dem Vermieter und dem letzten Erwerber einmal Eigentümer des Mwt-
objekts waren.
Verf. entscheidet sich für die zweite Alternative und sucht dies
eingehend zu begründen, namentlich auch unter Verweisung auf die Un-
billigkeit abweichender Meinungen. Die Ansichten über die vorliegende
Frage gehen auseinander. Cosack (Lehrbuch 2, 276) stellt dem ur-
sprünglichen Vermieter nur denjenigen Zwischeneigentümer gleich, welcher
den Mietvertrag positiv bestätigt hat. Fischer-Henle (BGB. zu
^ 579), Meißner (Recht der Schuldverhältnisse zu§ 579) und Mittel-
stein (Die Miete nach dem Rechte des Deutschen Reichs 291) lassen
den ersten Erwerber dann und nur dann als gesetzlichen Bürgen haften,
wenn der ursprüngliche Vermieter nach dem Schlußsätze des § 571
Abs. 2 von seiner Haftung befreit worden ist. Enneccerus (Das
bürgerl. Recht 650) erklärt nur den letzten Zwischeneigentümer für
haftbar. Nach Planck (1, 325 zu § 579) und Oertmann (zu § 579)
haftet der Zwischeneigentümer nicht, ebenso Cosack (s. oben).
Der Wortlaut des § 579 Satz 2 spricht gegen die Ansicht von
Koban. Das Gesetz läßt den „Vermieter" haften. Der im § 571
Abs. 1 verordnete Eintritt des Erwerbers in die sich während der Dauer
seines Eigentums aus dem Mietverhältnisse ergebenden Rechte und Ver-
pflichtungen an Stelle des Vermieters macht aber den Erwerber nicht
zum Vermieter, wie Koban meint. Vermieter ist und bleibt der dem
(itfV - öegenüberstehende Kontrahent des Mietvertrags. Hätte das
Gesetz im Falle mehrfacher Veräußerung des vermieteten Grundstücks
jeden Zwlscheneigentümer mit der Haftung des § 571 Abs. 2 Satz 1
wollen, so hätte es doch einfach im § 579 Abs. 1 auch den
w'r b1Ai7.l *1 entsprechend anwendbar erklären können. @ine
fcerarttge Vorschrift hätte zu Zweifeln keinen Anlaß gegeben und den