8.10.
Weigelin, Recht zur Aufrechnung als Pfandrecht an d. eigenen Schuld
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Literatur.
sein. Der § 1147 BGB. spricht dagegen, und der § 1146, auf den
sich der Vers, beruft, spricht ebenfalls eher gegen als für ihn. Denn
wenn darin hinsichtlich des Eintritts des Verzugs der Eigentümer
„einem" Schuldner gleichgestellt wird, so läßt diese Fassung erkennen,
daß er nicht als persönlicher Schuldner angesehen wird. Ebensowenig
lassen sich die Bestimmungen der ZPO. in den §§ 592, 688, 7945 für
die Ansicht des Verf. verwerten, wonach in bestimmten Beziehungen der
Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld
als ein Anspruch gilt, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum
Gegenstände hat. Überdies führt die Berufung auf diese Bestimmungen
über das Ziel hinaus. Denn von einer Beschränkung der Schuld nach
Maßgabe der Wertverhältnisse und den Umständen der Verkaufsgelegen-
heit wissen sie nichts. Der Zahlungsbefehl z. B. wird auf den ganzen
Betrag der eingetragenen Forderung erlassen, uud es müßte danach
dieser stets der geschuldete Betrag sein.
Unklar bleibt es, wie ohne Zwangsvollstreckung die Höhe der
Schuld des Eigentümers sich ermitteln läßt. Der eingetragene Betrag
wird nach der Meinung des Verf. vom Eigentümer nur insoweit ge-
schuldet, als er aus dem Grundstücke gewährt werden kann. Wie soll
aber dies ohne Zwangsvollstreckung in das Grundstück festgestellt werden?
Gewiß ist, daß der Gläubiger mit dem Angebot eines geringeren, als
des eingetragenen Betrags sich niemals zufrieden zu geben braucht; er kann
versuchen, den ganzen Betrag durch Zwangsvollstreckung in das Grund-
stück zu erlangen.
Endlich ist selbst die Möglichkeit einer freiwilligen Leistung der
Schuld aus dem Grundstücke durch die vom Verf. angeführten Beispiele
nicht klargestellt. Wenn der Eigentümer das Grundstück veräußert und
mit dem Kaufpreise die Hypothek oder Grundschuld bezahlt, so zahlt er
nicht seine, sondern eine fremde Schuld, da er mit der Veräußerung
aufgehört hat, Hypotheken- oder Grundschuldner zu sein. Wenn ferner
der Eigentümer dem Gläubiger gestattet, sich aus den Nutzungen des
Grundstücks befriedigt zu machen, so beruht hier die Art der Befriedigung
auf einem besonderen Abkommen; sie deckt sich nicht mit dem, was der
Gläubiger kraft der Hypothek oder Grundschuld angeblich zu verlangen
hat, und zur Annahme dieser Art der Befriedigung ist er jedenfalls
nicht gehalten. Es liegt also hier wohl eine Leistung aus dem Grund-
stücke vor, aber es ist nicht die schuldige Leistung, durch deren Nicht -
annahme der Gläubiger in Verzug kommt. H. Boethke.
8.
Las Recht zur Aufrechnung als Pfandrecht an der eigenen Schuld. Ein
Beitrag zur Lehre von der Aufrechnung nach deutschem Reichsrechte. Von
Dr. jur. Ernst Weigelin. Hannover 1904. Helwingsche Verlags-
buchhandlung. (M. 3,50.)
Der Verf. sieht den Zweck des Rechtes zur Aufrechnung lediglich
darin, daß dem aufrechnenden Gläubiger Sicherung und eventuelle Be-