8.8.
Graeffner, Die außergerichtliche Geltendmachung der Einrede
8.9.
Siber, Rechtszwang im Schuldverhältnisse nach deutschem Reichsrechte
160
Literatur.
wobei er betont, daß die Anerkennung der Befristung als eines be-
sonderen Instituts deshalb notwendig geworden sei, weil nach dem
BGB. nur die „Ansprüche" der Verjährung unterliegen.
Der Vers, hat es verstanden, in seiner unter gewissenhafter Be-
nutzung der einschlägigen Literatur geschriebenen Arbeit seine Auffassung
über das Wesen der behandelten Rechtsinstitute verständlich darzulegen
und aus dieser Auffassung heraus folgerichtig Stellung zu den ein-
zelnen Fragen zu nehmen, so daß ich das Buch gern der Aufmerksam-
keit weiterer Kreise empfehle.
Kassel. Ungewitter.
6.
Nie außergerichtliche Geltendmachung der Einrede. Von Or. Ernst
Graeffner. Berlin 1905. Struppe & Winckler. (M. 1,50.)
Der Verf. vertritt den Standpunkt. Außergerichtliche Geltend-
machung der Einrede — des Weigerungsrechts — sei im Gesetze als
möglich vorausgesetzt, ja ausdrücklich zugelassen, — sie habe aber keine
rechtliche Wirkung außer im Falle der Aufrechnung mit einer einrede-
behafteten Forderung, wo nach seiner Auffassung der § 390 nicht die
Möglichkeit der Beseitigung des Anspruchs durch Einrede die Unwirk-
samkeit der Aufrechnungserklärung herbeiführt, sondern nur die außer-
gerichtliche Geltendmachung der Einrede. Die Unwirksamkeit der außer-
gerichtlichen Geltendmachung des Weigerungsrechts sucht Verf. dann in
Polemik gegen Hellwigs „Anspruch und Klagerecht" zu vertreten.
Eccius.
7.
Der Nechtszumug im Schul-verhältnissr nach deutschem Neichsrechte. Von
I)r. Heinrich Siber, a. o. Professor an der Universität Erlangen.
Leipzig 1903. C. L. Hirschfeld. (M. 7,60.)
Der Verf. sucht den Nachweis zu führen, daß die Erzwingbarkeit
des Geschuldeten nach BGB. zum Wesen des Schuldverhältnisses ge-
höre, weshalb das BGB. Naturalobligationen nicht kenne. Des weiteren
unterscheidet er drei Momente, die in der Erzwingbarkeit enthalten
seien und sich vereinigt vorfinden müssen, wenn ein Schuldver-
hältnis vorliegen solle: erstens das Leistensollen des Schuldners,
zweitens das dem Gläubiger zustehende, das Wesen des Anspruchs
bildende Zwangsrecht (wohl zu unterscheiden von dem öffentlich-recht-
lichen Rechtsschutzanspruche gegen den Staat), endlich als Drittes die
gleichfalls klag- und vollstreckbare sekundäre Ersatzverpflichtung bei
unmöglich werdender Leistung und beim Verzüge. Demgemäß gliedert
sich die Abhandlung in drei Abschnitte. Ein vierter behandelt die Fälle
der beschränkten, zumal der gegenständlich, d. i. auf bestimmte Ver-
mögensstücke beschränkten Haftung; ein fünfter Abschnitt ist der Ver-
pflichtung des Bürgen im Verhältnisse zur Verpflichtung des Haupt-
schuldners gewidmet.