Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

8.7. Weiß, Verjährung und gesetzliche Befristung

Weiß, Verjährung und gesetzliche Befristung.

157

Stoffes ist so groß, daß die Form des Kommentars für die Darstellung
kaum mehr ausreicht. Wir möchten der Hoffnung Ausdruck geben, daß
der Vers. Zeit finden wird, die große Lehre von den Willenserklärungen
in Form einer Monographie systematisch zu bearbeiten. Und dabci
möchten wir gleichzeitig den lebhaften Wunsch aussprechen, daß der Vers,
uns seinerseits die reichen Erfahrungen und den Niederschlag hundert-
jähriger Arbeit, welche in der Praxis des französischen Rechtes auf-
gespeichert sind, zugute kommen läßt, indem er neben die Errungen-
schaften des deutschen Rechtes die des französischen Rechtes zur Ver-
gleichung stellt. Er würde des Dankes der deutschen Rechtswissenschaft
sicher sein und zu den außerordentlichen Verdiensten, welche er sich um
die vergleichende Rechtswissenschaft erworben hat, ein neues großes Ver-
dienst hinzufügen.
Marburg. Andre.

4.

Verjährung und gesetzliche Befristung nach dem Bürgerlichen Rechte des
Deutschen Reichs. Von der juristischen Fakultät der Unversität München
mit dem Akzessit ausgezeichnete Preisschrift. Von Dr. jur. Christian
Weiß. München 1905. Z. Schweitzer Verlag. (M- 3,60.)

Nach einer kurzen Einleitung sucht der Vers, zunächst den begriff-
lichen Unterschied zwischen Verjährung und gesetzlicher Befristung in
dem geltenden Rechte festzulegen. Er hebt hervor, daß bei der Ver-
jährung ein wahrscheinlicher Rechtszustand bekräftigt und geschützt wird,
während bei der Ausschlußfrist ein zeitlich beschränktes Recht vorliegt,
daß bei letzterer eine Handlung oder Begebenheit, wenn sie rechtlich
wirksam sein soll, nur innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen kann
und muß.

Der in den Motiven deutlich ausgedrückte Gedanke des Unterschieds
zwischen Verjährung und Befristung habe Eingang in das Gesetz ge-
funden, das scharf und konsequent durch seinen Sprachgebrauch die Ver-
jährung und die Präklusivfrist unterscheide.
Den Begriff der ersteren stellt Vers, fest als „das dem Ver-
pflichteten vom Gesetze gewährte Recht, die Vollziehung einer ihm ob-
liegenden Leistung zu verweigern infolge des eine bestimmte Zeit hin-
durch andauernden Mangels jener Tatsachen, von deren Eintritt der
Gesetzgeber das vom Zeitablauf unberührte Bestehen der Leistungspflicht
abhängig macht," während er unter „Temporalität eines Rechtes" ver-
steht, daß „der Gesetzgeber diesem Rechte unbekümmert um das, was
der Berechtigte tun wird, einen Endtermin setzt," so daß „die Existenz
des Rechtes von Anfang an nur auf eine von vornherein bestimmte
Frist berechnet ist".

. D« II. Abschnitt handelt vom Fristenlauf: Beginn, Hemmbarkeit
und Unterbrechungsmoglrchkeit. Hinsichtlich des Beginns des Fristen-
laufs nimmt der Verf. an, daß in der überwiegenden Mehrzahl der
Falle ein Unterschied zwischen Verjährung und Befristung nicht vorliegt.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer