7.15.
Zur Aktivlegitimation für Klagen aus § 1 WettbewerbsG
. Wettbewerbsgesetz.
187
Die Preislisten des Beklagten sind nach den in erster Instanz ge-
machten Angaben der Klägerin im Dezember 1902 versandt worden.
In demselben Monate sind auch die in dem Anträge d bezeichneten
Reklameannoncen erschienen.
Das Landgericht hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen, weil
Klägerin zur Klage aus dem Weltbewerbsgesetze nur wegen solcher
unrichtiger Angaben legitimiert sei, die nach ihrer Eintragung ge-
macht seien. Klägerin hat Berufung eingelegt und in der Berufungs-
instanz behauptet, Beklagter habe die fraglichen Preislisten auch noch
nach ihrer Eintragung versandt. Beklagter hat dies bestritten, zu-
gleich aber der darin seiner Ansicht nach zu erblickenden Klagände-
rung widersprochen. Das Oberlandesgericht hat, indem es sich der
Rechtsauffassung des Landgerichts anschloß und die Einrede der Klag-
änderung für begründet erachtete, die Berufung kostenpflichtig zurück-
gewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
In betreff der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin muß
der Ansicht der Vorinstanzen beigetreten werden.
Die Klage aus § 1 WettbewerbsG. ist eine Deliktsklage zum
Schutze des Gewerbebetriebs der derselben Geschäftsbranche ange-
hörigen Mitbewerber. Die Motive (s. Bachem & Rören 30) sagen:
„Zeder Mitbewerber soll als durch die trügerische Reklame verletzt
angesehen werden und demnach aktiv legitimiert sein." Bedarf es
somit des besonderen Nachweises einer Verletzung nicht, so wird doch
letztere vorausgesetzt und in der Erschwerung des Betriebs aller
Mitbewerber durch die trügerische Reklame erblickt. Durch die Hand-
lung des Täters können aber nur diejenigen verletzt werden, die
zur Zeit der ersteren schon in dem betreffenden Gewerbe tätig sind,
später in dasselbe Eintretende könnten höchstens unter den Nach-
wirkungen der Handlung leiden. Mit Recht wird daher allgemein
angenommen, daß nur Inhaber von zur Zeit der Handlung be-
stehenden Betrieben zur Klage legitimiert sind. Daraus ergibt sich
aber die Folgerung, daß auch die gleichfalls zur Klage berechtigten
„Verbände zur Förderung gewerblicher Zntereffen" zur Zeit der-
jenigen Handlung, die sie verfolgen wollen, bestanden haben müssen.
Andernfalls könnte das vorerwähnte Erfordernis durch Gründung
eines solchen Vereins umgangen werden. Auch könnte auf diesem
Wege die im § 11 G. vorgesehene Verjährungsfrist von sechs Monaten