Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

20.96. Inwieweit ist eine bestimmte Begrenzung des Umfanges für diejenigen Handlungen, zu deren Vornahme oder Unterlassung der Richter verurteilt (z. B. Zuführung von Mühlwasser), in dem Urteil erforderlich?

Zuführung von Mühlwafser.

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volution, nicht bloß auf § 400, bezogen werden. Dafür spricht auch
„der Gebrauch des Pluralis „Anfallsrechte", nachdem in dem Falle
§ 400 nur von einem bestimmten einzelnen einheitlich zusamengefaßten
Anfallsrechte gesprochen worden ist. Unzutreffend ist die Ansicht des
Beklagten, daß im § 40 l vom Anfallsrechte der „ Präsentationsrechte"
hätte gesprochen werden müssen, falls diesem Paragraphen eine Be-
ziehung auf § 398 gegeben werden sollte. Dies wäre sogar positiv
unrichtig gewesen, wenn § 401 auch den Fall des § 400 umfassen
sollte. Denn im letzteren Falle handelt es sich gar nicht um das
Präsentationsrecht (§§ 386 ff. a. a. £).), sondern um ein besonders ge-
regeltes Vorschlagsrecht. Fehlsam ist die Ausführung des Beklagten,
daß ein Widerspruch zwischen den §§ 398 und 401 insofern bestehen
würde, als das im § 398 statuierte Recht der geistlichen Oberen, ein
Fristverlängerungsgesuch abzulehnen, durch die Bestimmung des § 401
illusorisch werden könnte. Dies ist nicht der Fall; vielmehr behalten
auch für diesen Fall die §§ 398 und 401 nebeneinander ihre selb-
ständige Bedeutung. Auch innere Gründe sprechen endlich nicht für
die Auffassung des Beklagten, daß § 401 sich nur auf § 400 zurück-
beziehe. Wollte der Gesetzgeber überhaupt dem Gedanken Anerken-
nung verschaffen, daß eine Nachholung des Versäumten seitens des
Patrons oder der Gemeinde statthaft sei, solange die geistlichen
Oberen selbst von ihren Anfallsrechten keinen Gebrauch gemacht
haben, so ist nicht anzunehmen, daß die Anerkennung eines solchen
Satzes auf den gewiß praktisch verhältnismäßig seltenen Fall des
§ 400 hätte beschränkt werden sollen. Die Aktion der geistlichen
Oberen wird in keinem Falle durch jenes Recht der Nachholung
durchkreuzt, da ja die letztere überhaupt nur so lange stattfinden darf,
als der geistlichen Oberen von ihren Anfallsrechten noch nicht Ge-
brauch gemacht haben.

Nr. 159.
Inwieweit ist eine bestimmte Lrgrenzung des Umfanges für diejenigen
Handlungen, z» deren Vornahme oder Unterlast««- der Richter »er-
nrteilt (}. ß. Inführung von Mühlmaster), in dem Urteil erforderlich^
ALR. II. 15 §§ 238, 246; PrivatflußG. v. 28. Februar 1843 § 16 b.
(Urteil des Reichsgerichts (V. Zivilsenats) vom 3. März 1906 in Sachen St.,
Beklagten, wider A., Kläger. V. 376/1905.)
Aus die Revision der Beklagten ist das Urteil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Hamm aufgehoben und die Sache zur anderwetten

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