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Anfechtung der sog. inkongruenten Deckungsgeschäfte. Benachteiligungsabsicht bei ihnen und deren Kenntnis
Anfechtung (inkongruentes Deckungsgeschäft).
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die beklagte Ehefrau somit damals die Rückgewähr des Eingebrachten
nicht fordern, so können die Beklagten auch nicht gellend machen,
daß es an der zur Anfechtung nach § 3 Nr. 1 AnfG. erforderlichen
Benachteiligungsabsicht gefehlt habe, weil mit den angefochtenen
Rechtshandlungen nur bezweckt worden sei, der beklagten Ehefrau
dasjenige zu gewähren, was sie zu beanspruchen gehabt habe. Ihrem
jetzigen Vorbringen aber, die Sachlage schließe es aus, daß sie sub-
jektiv etwas gewollt hätten, was nicht nach objektivem Rechte zulässig
gewesen wäre, steht die Feststellung des Berufungsrichters entgegen,
daß die Beklagten in kollusivem Zusammenwirken bezweckt hätten,
die Befriedigung der Klägerin zu vereiteln.
Nr. 141.
Anfechtung der sog. inkongruenten Deckungsgeschäfte. LenachteMgnngs-
abstcht bei ihnen und deren Kenntnis.
AnfG. v. 21. Juli 1879/20. Mai 1898 § 8 Nr. 1.
(Urteil des Reichsgerichts (VII. Zivilsenats) vom 30. Januar 1900 in Sachen
Sch., Klägers, wider B., Beklagten. VII. 217/1905.)
Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des preuß. Kammer-
gerichts zu Berlin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Der Baumeister Max M. zu Berlin schuldete dem Beklagten
für gelieferte Baufuhren einen Betrag von über 7500 M. Er be-
willigte am 6. Februar 1904 seinem Gläubiger eine vollstreckbare
notarielle Urkunde, und dieser ließ auf Grund der Urkunde am 9
dess. Mts. pfänden. Der Kläger, der gegen M. ein rechtskräftiges
Urteil vom 5. Juli 1904 auf Zahlung von 8000 M. nebst Zinsen
erwirkt hat, brachte im Wege des Arrestes wegen seiner Forderung
eine Anschlußpfändung aus. Die Pfandstücke wurden versteigert.
Der Erlös mit 3309,98 M. ist hinterlegt. Der Kläger beanspruchte
in dem eingeleiteten Verteilungsverfahren die vorzugsweise Befriedi-
gung und erhob gegen den Beklagten auf Anerkennung seines Vor-
rechts Klage. Er machte geltend, daß die Erteilung des Vollstreckungs-
titels durch den Beklagten erzwungen und nach § 241 KO. in Ver-
bindung mit den §§ 134, 135 BGB., ferner aber auch nach § 3
Nr. 1 AnfG. unwirksam sei. Der Beklagte begehrte Abweisung der
Klage. Das Landgericht erkannte nach dem Anträge des Klägers.