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Einzelne Rechtsfälle.
1. April 1901. Der Schriftsatz beginnt mit den Worten: „Nachdem
der Beklagte gegen den Zahlungsbefehl des Königlichen Amtsgerichts
Hierselbst vom 23. Dezember 1903 rechtzeitig Widerspruch erhoben
hat" usw. Der Beklagte rügte in der Verhandlung, in welcher der
angekündigte Antrag verlesen wurde, daß die Klage mangels der be-
stimmten Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs eines wesent-
lichen Erfordernisses entbehre, und das Landgericht erkannte deshalb
auf Abweisung der Klage. Das Oberlandesgericht hat dagegen auf
die Berufung des Klägers dieses Urteil aufgehoben und die Sache
zur anderweilen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen. Der Beklagte hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
1. Wenn gegen einen Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch
erhoben ist und die wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor
die Amtsgerichte gehört, so wird die Klage als mit der Zustellung
des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben angesehen (§ 696
ZPO.). Gehört dagegen die Klage vor die Landgerichte, so ist sie,
wenn die mit der Zustellung des Zahlungsbefehls eintretenden Wir-
kungen der Rechtshängigkeit (§ 693 ZPO.) bestehen bleiben sollen,
binnen einer sechsmonatigen Frist, die von dem Tage der Benach-
richtigung von der Erhebung des Widerspruchs läuft, bei dem zu-
ständigen Gerichte zu erheben (§ 697 ZPO.). Der letztere Fall liegt
hier vor und es bedurfte daher der Anstellung einer Klage mittels
Zustellung eines den Erfordernissen des § 253 ZPO. entsprechenden
Schriftsatzes. Über die Wahrung der Frist ist kein Streit. Dagegen
hatte der Beklagte gerügt, daß der als Klage in Betracht kommende
Schriftsatz nicht die nach § 253 Nr. 2 ZPO. unerläßliche bestimmte
Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs
enthalte. Der Berufungsrichter hat dieser Rüge ohne Nechtsirrtum
die Beachtung versagt. Der Zahlungsbefehl muß sich, gleich der
Klageschrift, über den Gegenstand und den Grund des Anspruchs
unzweideutig aussprechen (§§ 692, 690 Nr. 3 ZPO.). Es würde
daher ein überflüssiger Formalismus sein, wenn die nach Erlaß eines
Zahlungsbefehls fristgemäß bei dem Landgericht erhobene Klage den
Inhalt des Befehls nach der angegebenen Richtung nochmals zu
wiederholen hätte. Es genügt der Hinweis auf den die Rechtshän-
gigkeit begründenden und bereits in den Händen des Schuldners be-
findlichen Zahlungsbefehl. Dieser Hinweis ist im gegenwärtigen