Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs.

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4. Umgrenzung der dem Gerichte nach 8139 JPG. obliegenden Fragrpflicht.
BGB. §§ 892, 1184; ZPO. § 139.
(Urteil des Reichsgerichts (V. Zivilsenats) vom 21. Februar 1906 in Sachen
H., Klägers, wider V. u. Gen., Beklagte. V. 475/1905.)
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des preuß. Kammer-
gerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Auf dem Grundstücke des Klägers, G.straße Nr. 91 in Berlin,
steht aus der Schuldurkunde vom 23. Oktober 1901 in Abteilung III
unter Nr. 19 eine gewöhnliche Verkehrshypothek von 220 000 M. zu
5 pCt. verzinslich und ohne Kündigung am I. Zanuar 1904 zahlbar,
eingetragen, als deren Schuldgrund in der Urkunde und im Grund-
buch angegeben ist, daß Kläger seinem Gläubiger, dem Architekten
R., für die Ausführung eines Baues 220 000 M. schuldig geworden
sei. Über die Post ist ein Hypothekenbrief gebildet und dem R. aus-
gehändigt. Letzterer hat, nachdem von der Post 60 000 M. gelöscht
worden waren, den Rest von 160 000 M. am 23. September 1902
an die Aktiengesellschaft in Finna B. Bank abgetreten und diese hat
hiervon weitere Beträge abzediert und zwar
1. am 9. Mai 1904 an den Ehemann V., den Beklagten zu a,
35 000 M.,
2. am 5. Oktober 1904 an die Ehefrau V., die Beklagte zu b,
5 000 At.
Der Ehemann V. hat wiederum von den ihm abgetretenen
35 000 M. am 8. September 1904 20 000 M. an den Kaufmann
E., Beklagten zu e, und den Rest von 15 000 M. an seine Ehefrau,
die Beklagte zu b, weiter abgetreten. Diese zusammen 40 000 M.,
von denen also 20 000 M. der Frau V. und 20 000 M. dem Be-
klagten E. gehören, bilden den Gegenstand des vorliegenden Rechts-
streits. Kläger verlangt, daß ihm die Beklagten bezüglich dieser Posten
Löschungsbewilligung erteilen und ihm die darüber gebildeten Hypo-
thekenbriefe nebst darauf bezüglichen Zessionsurkunden herausgeben
bzw. diese Urkunden beschaffen oder entsprechende Zahlung leisten
sollen. Darauf geht die Klage. Die Beklagten haben Abweisung
beantragt, der Mitbeklagte hat zugleich Widerklage dahin erhoben,
daß Kläger verurteilt werden soll, wegen der an ihn (den E.) über-
gegangenen 20 000 M. die Zwangsvollstreckung in das Pfandgrund-
stuck zu dulden.

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