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Neunzigstes Heft.
Erster Abschnitt.
Rechtswissenschaft. Seit«
L i. Unterscheidet das Allgemeine Landrecht »ei
dem Verbrechen des Hochverrats zwischen Cv-
- nat UNd delictum consummatum, oder doch
zwischen entferntem Conat : und delictum
perfectum?
2. Welche Strafe verordnet das Landrecht bei
dem Hochverrath, selb- dann, wenn bei anderen
Verbreche« nur ein entfernter Versuch vor-
hin« wissenschaftliche Abhandlung/ entlehnt
aus einem Erkenntniße des Ktnigl. Kammerge-
richts.) .. - . 365 — 386
H. Das Licht- und Fen-errecht nach dem Natur-
recht«, nach dem rdmischen, gemein-deutschen
und nach dem französtschrn Rechte, beleuchtet
von A. Fahne. (Lin Auszug aus einer grös-
ser» Abhandlung.). 387 — 403
Zweiter Abschnitt.
Gesetzgebung. Jahr iss 5.
Zweites Quartal. . . . . . 411 — 570
Dritter Abschnitt.
Re ch t S » e r w a l t u n g.
I. Personal-Veränderungen bet den JuAiz-Behir-
den vom 1. April bis ultimo Juni 1835 . 573 — 588
II. Prozeß-Tabellen vom Jahr 1833.
Anhang. v
Auswärtige Gesetzgebung.. . 591 — 664
Berlin, gedruckt bet Johann Friedrich Statcke. z