Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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unverehelichten Mitschuldigen betreffend) ist die Ge«
fängnißstrafe auf 2 — 4 Wochen und die Geldstrafe
auf 10—20 Thaler herabzusetzen.
So viel den Ehebruch der von Tisch und Bett get
trennten Ehegatten betrifft; so ward im Laufe der Dis-
cussione» in der zweiten Kammer bemerkt, daß bei diesen
Separationen cs mehrentheils ungewiß bleibe, welchem
Theil di« meiste Schuld beizumessen, es würde daher, blie-
ben di« Worte „ohne seine Schuld" stehen, ihre Anwend-
barkeit zweifelhaft sein. Die Kammer trug daher auf
Weglassung dieser Worte an. Schwieriger sei, bemerkte
man, die Sache rücksichtlich der lebenslänglichen Trennung
von Tisch und Bett der Katholiken. Der Justizminister
bemerkte dabei, man könne eine solche Bestimmung nur aus
dem höhern Grundsätze ableiten, daß «ine nach den Grund-
sätzen der katholischen Kirche erkannte separatio perpetua
alle Wirkungen einer nach protestantischen Grundsätzen
wirklich ausgesprochenen Ehescheidung haben solle, und
zeigte dabei, welche Folgen aus einem solchen Grundsätze,
den bisher in Sachsen noch kein Gesetz anerkannt habe,
auch in andern Beziehungen hervorgehen dürften. Be-
kanntlich sei über die Gründe zu ein-r solchen lebensläng-
lichen Trennung in der katholischen Kirche selbst eine Mei-
nungsverschiedenheit, die Protestanten seien durch Gesetze
in ihren desfallfigen Rechten gesichert, bedenklich sei es
aber hier, die Straflosigkeit auch für den katholischen Ehe-
gatten auszusprechen, der dadurch verleitet werden könne,
sein ehebrecherisches Leben fdrtzufetzen; besser sei-es daher,
wenn dieser Umstand bloS als Milderungsgrund stehen
bleibe. Der Referent erwieberte, daß die Deputation die
von dem Justizminister angegebenen Gründe nicht verkannt
habe und eben deshalb von der anfänglich gehabten Ab-
sicht, die Gründe, die zu einer solchen lebenslänglichen Trrn.
nung berechtigten, in diesem Gesetze anzuführen, zurück-
gegangen sei, allein die hier bezeichnrten Folgen einer solchen
Trennung habe man nicht übergehen können. Die Kam-
mer nahm diesen Vorschlag der Deputation durch Majo.
rität von 40 gegen 25 Stimmen an und vereinigte sich
zu dem Beschluß:
Ist die erste Verehelichung rücksichtlich deS schuldigen

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