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den Guts, mit Berücksichtigung der darauf ruhenden
Dienstbarkeitslast, besonders bestimmt.
§. 28. Wenn ein Grundzins oder eine Gilt auf ei-
nem abzurretenden Gute haftet, so ist dem Werthe des
letztern derjenige Betrag beizuschlagen, welchen bei der Ab-
lösung der Bezugsberechtigte nach dem Gesetz vom 5. Ok-
tober 1820 im Falle einer Aufkündigung von Seiten des
Pflichtigen mehr anzusprechen hätte, als er erhalten würde,
wenn er selbst aufgekündet hättet
§. 29. Ist nur ein Thcil einer Liegenschaft abzutre-
ten, und bringt die neue Anlage dem übrig bleibenden
Theile auch in andern Beziehungen Nachtheile, so kom-
men bei Bestimmung der Entschädigungssumme auch diese
in Betracht.
$. 30. Ist ein Theil eines Gebäudes zur Abtretung
bestimmt, so kann der Eigenthümer verlangen, daß ihm
auch der übrige Theil abgenommen und für das Ganze
Entschädigung geleistet werde.
§. 31. Auch da, wo Eines von mehreren zu demsel,
ben Gewerbsbetrieb gehörigen Gebäuden, oder ein zum
Betrieb erforderlicher Platz abgetreten werden soll, kann
der Eigenthümer verlangen, daß ihm die zum nämlichen
Gewerbsbettieb gehörigen Gebäude oder Plätze insge-
sammt abgenommen werden, wenn ihm durch die Lostren-
nung des abzutretenden Theils der Betrieb unmöglich ge-
macht, oder doch wesentlich erschwert würde., ohne daß
das Hinderniß durch eine angemessene Einrichtung besei-
tigt werden könnte.
Ebendasselbe gilt auch da, wo Eines von mehreren
zu demselben Landwirthschaftsbetrieb gehörigen Gebäuden,
oder ein dazu erforderlicher dabei gelegener Platz abgetre-
ten werden soll.
§. 32. Ist von andern Gütern ein Theil abzutreten,
so kann der Eigenthümer, auch wenn sie zu. einem und
demselben landwirkhschafklichen Betriebe gehören, gleichwohl
nicht fordern, daß ihm das Ganze abgenommcn werde,
wohl aber, daß er außer dem Werth des abzutretenden
Theils und außer dem Betrage, um welchen der übrig
bleibende Theil etwa in Folge der neuen Anlage minder
wrrth wird, auch für dasjenige Vergütung erhalte, um