2.1.
Zwei Fragmente zur Erläuterung des Allgemeinen Landrechts
3
I.
Zwei Fragmente
' r«r .
Erläuterung des Allgemeinen Landrechts.
Erstes Fragment
über
den Sinn des Allgemeinen Landrechts Theil II. Ti-
tel 17 §. 99:
Wer ein richterliches Amt bekleidet, kann nur
bei den Vorgesetzten Gerichten oder Lan»
des» Collegiis wegen feiner Amtsführung
belangt, in Untersuchung gekommen, bestraft
oder seines Amtes entsetzt werden.
-Ä5enn der §. 99. des Allgem. Landrechts Theil II.
Tit. 17. in neuern Zeiten Gegenstand mancher Mißver-
ständnisse geworden; so ist dies größtentheils daraus
entstanden, daß man ihn nicht nach dem Zustande der
Rechtspflege desjenigen Zeitraums, in welchem er ent-
worfen und publicirt ward, sondern nach dem, von
virsem so verschiedenen, gegenwärtigen Zustande auffaßt
und erklärt. Die Veranlassung und das Bedürfniß, so
«W* Bestimmung dieses liegen in der frühem
Justiz «Verfassung, ste gehören einem - früher» Abschnitt