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bern Beweisaufnahmen, dt« außerhalb der Gerichtssitzung
der zur Entscheidung angeordneten Deputation erfolgen.
Das Königk. Oberlandesgericht hat sich hiernach zu
achten und die Anweisung vom 23. Mai d. I. zu rrle»
digrn.
Berlin, den 29- Juni 1835.
Der Justizminister.
Mühl er)
AN
da- Kknigl. Oberlandesgericht
»u Hamm. ^
i. 2371. Landrecht 35. Vol. s.
20.
Ueber die Abfassung der Purifikations-Resolutionen
in summarischen Prozessen.
(cf. Allg. Eer. Ordn. Ph l. Tit. 15. §. 25. Verordn, vom
I. Juni 1833. §§. 31. 32. 51.).
8.
Von der Deputation zur Entscheidung der summari-
schen Prozesse in zweiter Jnstan;-st in einer solchen Sache
auf einen Eid erkannt, Acta sind darauf an das aus-
wärtige Gericht erster Instanz mit den Urtelsausfertigun.
gen remittirt, und ist dasselbe zugleich angewiesen, den er-
kannten Eid abzunehmen und die Purifikations- Resolu-
tion abzufassen.
Dieses Gericht hält weder zur Abnahme des Eides,
noch zur Abfassung der Purifikations-Resolution sich be-
fugt, und hat uns seine Bedenken vorgetragen, was,
da allerdings keine ausdrückliche Bestimmung darüber,
daß dieAbnahme des erkannten Eides und die Abfassung
der Purifikations-Resolution jedesmal mi Richter erster
Instanz erfolgen solle, vorhanden, uns zu diesem gehor-
samsten Berichte veranlaßt.