31
Mt dem Staatsdienst unvereinbarlicher Handkun-
?^.Est an -sich überall nicht bürgerlich strafbar und schon
veohalb zur richterlichen Competenz nicht geeignet und
r m^etn Buchstaben des Gesetzes gar nicht zu beurthei.
Was berechtigt bei dem Landesherrn Willkühr voraus;»«
letzen? Wenn der Landesherr seine Beamten entläßt, in wek»
»««""^stuenz folgt daraus, daß er willkührlich dabei verfah-
re. Willkühr würde allerdings vorhanden sein, wenn die Ent-
ralsung ohne Grund, ohne Gehör, ohne Untersuchung, ohne
«ertheidigung und ohne Prüfung der ermittelten Thatsachen
erfolgte- wo aber alles dieses vorhanden ist, da istwahrlich eben
lo wenig Willkühr, als in dem erprobtesten und muster-
haftesten Gerichtshöfe. Alle solche chimärische Besorgnisse
smm!"' örtlich vorhanden und nicht vielmehr blos
^"hrucke eigener Theorien sind, verschwinden, wenn man
das Leben nach dem Leben beurtheilt. Nie sind in Deutsch-
land weniger Staatsdiener und besonders Richter entlas-
sen worden, alS in den Zeiten, in welchen sie alle aufKündigung
standen, und nirgend mehr, als in den Ländern, in wel«
chen kg Staatsdiener-Pragmatiken giebt. In unsrer
Nahe si„dz. B. zwei Länder, in welchen all« Staatsdienerauf
Kündigung stehen, und dennoch seit der vor 250 Jahren erfolg-
z!" Einrichtung ihrer Justizverfassung nicht ein einziger
^ustijbeamter entlassen worden ist, in einem neuern deutschen
Königreich klagten dagegen die Stände schon drei Jahre
der Staats-Pragmatik, daß der Pensionsfonbs um
^0 Procent erhöht sei. Dies« eitle Furcht der Willkühr
^.vollends die Unbefangenheit und Unabhängigkeit der
»tl>chter vermindern! Wer mögt« diesen ehrwürdigen Stand
ein solches Mißtrauen kränken! Wodurch haben
«ni c T Unfre gegenwärtigen und künftigen Richter ver-
anlaßt! Denn nur von ihnen allein, keinesweges aber von
Menwen, die vor ihnen auf ihren Stühlen saßen, kann die
h. jv lEin, indem diese nie durch Urtel und Recht, sondern nur
n», ? - Ausspruch ihres Landesherrn des Amts entlassen
".^ll-und dennoch sich und unsren Gerichtshöfen den so aus-
ä/"Wnet hohen Ruf wahrer Unabhängigkeit in dem glänzend-
der ""d in der bekannten Antwort des Besitzers
Ebr,n»»^/ bei Potsdam an Friedrich II. ein bleibendes
falls formal erwarben. Um die Reichs-Justiz würde eSeben-
icylrcht ausgesehen haben, da die Mitgliederder Reichs-