Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

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der Restitution der niedergeschlagenen Stempel bedürfe.
Dagegen ist jede weitere Prüfung der Akren Behufs der
Nachliquidirung außer Ansatz gebliebener oder zu niedrig
liquidirrer Kosten zu unterlassen.
Berlin, den 14. Januar 183S.
Der Justizminister.
Mühlen
AN
fLmmtllche Königliche Oder-Gerichte.
I. 4Z84. A. 2. Vol. tz.

• 30.
Cirkular-Verfügting wegen zweckmäßiger Verwaltung
d„ Justiz. Fonds.
Die in den letzten Jahren stattgefundrnen sehr be-
deutenden Mehrausgaben'. bei der Justizverwaltung gegen
die rtatsmäßigrn Fonds, und die dadurch herbeigeführten
außerordentlichen Zuschüsse und Etats-Erhöhungen haben
Seine Majestät den König veranlaßt, die Vermeidung al.
ler ferneren Etats -Ueberschreitungen durch Mehrausgaben
wiederholt zu befehlen. Der Justizminister ist überzeugt,
daß sich jetzt, nachdem die ttatsmäßigen Fonds der Ge-
richtsbehörden beinahe überall bedeutend erhöht worden
sind, nicht nur Afle dergleichen Etats - Ueberschreitungen
vermeiden lassen, sondern auch bei vielen Gerichtsbehörden
noch Ersparnisse zu bewirken sind, wenn eines Theils der
Sportel-Einnahme bei den Gerichten überall di« nöthige
Betriebsamkeit gewidmet, und andern Theils bei Verwal-
tung der speziellen etatsmäßigen Ausgabefonds überall
mir der erforderlichen Umsicht und Aufmerksamkeit versah-
en, und dadurch zugleich jeder Nachlässigkeit und Unred-
«chkeir der einzelnen Beamten abgeholfen wird.
Der Justizminister wird daher mit aller Strenge
darauf halten, daß diesen Bedingungen einer guten Der,
waltung der Justizfonds künftig bei allen auö Staats-
Q 2

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