Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 45 = H. 89/90 (1835))

3.3. Gerichtliches Kassen-, Rechnungs-, Gebühren- und Stempel-Wesen

242

c.
Gerichtliches Kassen-/ Rechnungs-, Ge-
bühren- und Stempel-Wesen.

29.
Die Kassation der Akten ist nicht eher zu veranlas-
sen, als das betreffende Konto bei der Salarien-
. Kasse des Gerichts geprüft worden ist.
"2» ——
iKdd) einer Mittheilung des Königlichen Finanz-Mini,
sieriums hat die von einem Gericht nachgesuchte Restitu.
tion niedergeschlagener Stempel durch die Einsicht der de.
treffenden gerichtlichen Akten nicht gehörig jusiifizirt wer»
den können, da die Akten bereits früher kassirt worden
sind. Dies läßt vermuthen, daß die Kassirung der Akten
ohne vvrgängige Regulirung des betreffenden Kontos der
Salarien-Kasse des Gerichts erfolgt ist. Da dies jedoch
zu Verdunkelungen und Weitläuftigkeiten bei dem gericht.
lichen Kassenwesen führen muß, so hat das Königliche
rc. rc. sowohl bei sich als bei den hiernach anzuweisenden
Untergerichten seines Departements zu veranlassen, daß
vor der wirklichen Kassation der hierzu sonst geeigneten
Akten durch Vorlegung eines Verzeichnisses derselben mit
Angabe des Kassenzeichens, oder der Akten selbst, bei der
Salarienkaffe geprüft werbe, ob es noch einer länger»
Aufbewahrung derselben Behufs der Regulirung bes Kon-
tos in Betreff der bereits gebuchten Kosten und Behufs

/

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer